[1]
§ 10 Veröffentlichung eines unvollständigen Verkaufsprospekts
1Werden einzelne Angebotsbedingungen erst kurz vor dem öffentlichen Angebot festgesetzt, darf der Verkaufsprospekt ohne diese Angaben nur veröffentlicht werden, sofern er Auskunft darüber gibt, wie diese Angaben nachgetragen werden. 2Die nachzutragenden Angaben sind spätestens am Tag des öffentlichen Angebots entsprechend § 9 Absatz 2 Satz 1 und 2 zu veröffentlichen. 3Die nachzutragenden Angaben sind der Bundesanstalt spätestens am Tag ihrer Veröffentlichung zu übermitteln.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen