FinMin Brandenburg, Erlaß v. 31.08.1993, 35 - S 0180 - 1/93

Es ist die Frage aufgeworfen worden, ob das Vermögen eines Vereins, das vor Anerkennung der Steuerbegünstigung nach §§ 52 ff. AO angesammelt wurde, der Vermögensbindung unterliegt.

Hierzu bitte ich folgende Auffassung zu vertreten:

Das Vermögen eines ideellen Vereins, das sich vor dem Eintritt in die Steuerbegünstigung angesammelt hat, unterliegt ebenso der Vermögensbindung nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO wie das Vermögen, welches seit dem Eintritt in die Steuerbegünstigung gebildet wurde.

Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder.

(bekanntgegeben mit Verfügung der OFD Cottbus vom 15.09.1993, S 0180 – 1 – St 123)

 

Normenkette

§ 55 Abs. 1 Nr. 4 AO

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