(1) Die Vermögensteuer wird nachträglich festgesetzt (Nachveranlagung), wenn nach dem Hauptveranlagungszeitpunkt
1. |
die persönliche Steuerpflicht neu begründet wird oder |
2. |
ein persönlicher Befreiungsgrund wegfällt oder |
3. |
ein beschränkt Steuerpflichtiger unbeschränkt steuerpflichtig oder ein unbeschränkt Steuerpflichtiger beschränkt steuerpflichtig wird. |
(2) 1Nachveranlagt wird mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahrs an, der dem maßgebenden Ereignis folgt. 2Der Beginn dieses Kalenderjahrs ist der Nachveranlagungszeitpunkt. 3§ 15 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
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