Leitsatz
Werden wiederkehrende Leistungen in sachlichem Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zugesagt, stellen diese weder Veräußerungsentgelt des Übergebers noch Anschaffungskosten des Übernehmers dar, sondern sind spezialgesetzlich den Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG) und den wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 Satz 1 EStG) zugeordnet.
Sachverhalt
Der Kläger hat die aufgrund des Hofübergabevertrags zu erbringenden wiederkehrenden Leistungen als dauernde Last nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG als Sonderausgaben (SA) geltend gemacht. Das Finanzamt hat jedoch nur den Ertragsanteil zum Abzug als SA zugelassen, da die Abänderbarkeit des Übertragungsvertrags nach § 323 ZPO durch ergänzende Bestimmungen im Vertrag derart eingeschränkt werde, dass sie als wirtschaftlich bedeutungslos anzusehen sei und somit eine Leibrente und keine dauernde Last vorläge. Mit der Klage tragt der Kläger vor, dass auf den Leitsatz des BFH-Beschlusses v. 15.7.1991 (GrS 1/90) verwiesen werde, in dem es heiße: Werde Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge u. a. gegen eine lebenslängliche Geldrente übertragen, sei deren Höhe auch dann, wenn eine ausdrückliche Änderungsklausel fehle, regelmäßig abänderbar. Außerdem sei für die Annahme einer steuerrechtlich zu beachtenden Änderungsklausel der Vorbehalt der Rechte aus § 323 ZPO ausreichend.
Entscheidung
Nach Auffassung des FG ist im Streitfall von einer dauernden Last auszugehen, mit der Folge, dass die von dem Kläger gezahlten Beträge in voller Höhe als SA abgezogen werden können. Nach Ansicht des FG kann der Ausschluss der Übernahme von Pflegekosten und Kosten eines Altenheimes nicht dazu führen, dass eine steuerlich zu beachtende Änderungsklausel nicht vorliegt. Der Bezug auf § 323 ZPO ist so zu verstehen, dass der Vertrag nach Maßgabe des materiellen Rechts, auf das diese Vorschrift Bezug nimmt, abänderbar sein soll. Das FG geht aufgrund der Rechtsprechung des BFH davon aus, dass für eine steuerrechtlich zu beachtende Änderungsklausel der Vorbehalt der Rechte aus § 323 ZPO genügt, weil die Abänderbarkeit der dauernden Last in zivilrechtlicher Hinsicht hiermit bezogen ist auf die Versorgungsbedürftigkeit des Empfängers und die sich aus dem übertragenen Grundstück ergebende Leistungsfähigkeit des Verpflichteten.
Hinweis
Das FG hat die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen. Diese wurde vom Finanzamt inzwischen eingelegt und wird bei dem BFH unter dem Az. X R 8/14 geführt.
Link zur Entscheidung
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.01.2014, 1 K 2355/13