Grundlegende Abgrenzungsfragen und Belastungsvergleich typischer Einkunftsarten
[Ohne Titel]
Dipl.-Finw. (FH) Sergej Müller, M.A. Taxation, StB/FBIStR
Die Abgrenzung der Aktivitäten von vermögensverwaltenden Gesellschaften stellt die Beratungspraxis vor besondere Herausforderungen. Die sich anschließenden Fragestellungen der Besteuerung vermögensverwaltender Gesellschaften verdeutlichen ebenfalls verschiedene Fallstricke. Vor diesem Hintergrund untersucht der nachfolgende Beitrag unterschiedliche Vehikel vermögensverwaltender Gesellschaften, beleuchtet typische Einkunftstatbestände und stellt letztlich einen Belastungsvergleich an.
I. Bedeutung vermögensverwaltender Gesellschaften
Vermögensverwaltende Gesellschaften erfreuen sich in der steuerlichen Beratungspraxis großer Beliebtheit. Insbesondere im Familienverbund lassen sich
- Vermögensverwaltungs- und
- Holdingaktivitäten
sinnvoll mit vermögensverwaltenden Gesellschaften umsetzen.
Spezielle Fragestellungen: Dabei wird auch die Frage im Vordergrund stehen, ob
den jeweils individuellen Anforderungen der Gesellschafter gerecht werden wird. Bei der Verwirklichung der Vermögensanlage qua vermögensverwaltender Gesellschaft ergeben sich damit spezielle Fragestellungen.
Vor diesem Hintergrund soll der nachfolgende Beitrag grundsätzliche Abgrenzungsfragen zwischen
- privater Vermögensverwaltung einerseits und
- gewerblichen Einkünften andererseits
analysieren. Im Anschluss werden typische private Einkunftsarten vermögensverwaltender Gesellschaften – namentlich solche
beleuchtet.
Der nachfolgende Beitrag untersucht die vorgenannten Einkunftsarten im Kontext
- vermögensverwaltender Personengesellschaften,
- (thesaurierender) vermögensverwaltender Kapitalgesellschaften und
- (thesaurierender) Stiftungsstrukturen,
wobei sich die Darstellungen auf die laufende Besteuerung der vorgenannten Vermögenswerte bzw. Assetklassen fokussieren sollen.
II. Abgrenzung der Vermögensverwaltung
Zunächst gilt es, den Rahmen vermögensverwaltender Einkünfte zu umreißen. Neben der grundsätzlichen Richtliniendefinition vermögensverwaltender Einkünfte sollen im Folgenden auch besondere Tatbestände der Abgrenzung vermögensverwaltender von gewerblichen Einkünften beleuchtet werden.
1. Grundsätzliche Abgrenzung
Die bloße Verwaltung eigenen Vermögens ist nach Ansicht der Finanzverwaltung keine gewerbliche Tätigkeit. Eine bloße Vermögensverwaltung liegt demzufolge vor, wenn sich die ausgeübte Betätigung als Nutzung von Vermögen aus zu erhaltenden Substanzwerten darstellt und die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch regelmäßige Umschichtung nicht entscheidend in den Vordergrund tritt. Beachten Sie: Beim Handel mit Wertpapieren ist jedoch auch das regelmäßige Umschichten Teil einer Vermögensverwaltung, so dass für eine Überschreitung der Gewerblichkeitsschwelle besondere Umstände hinzutreten müssen.
2. Gewerblicher Grundstückshandel
In Abgrenzung zur Vermögensverwaltung ist insbesondere der Tatbestand des gewerblichen Grundstückshandels relevant. Gewerbliche Einkünfte sollen in den Konstellationen vorliegen, in denen die sog. Drei-Objekt-Grenze überschritten wird, wobei dieser Grenze eine Indizwirkung beizumessen ist. Maßgeblich für die Annahme gewerblicher Einkünfte ist die Veräußerung
- von mehr als drei Objekten
- in einem zeitlichen Zusammenhang von fünf Jahren.
Besonderheiten bei Grundstücksgesellschaften: In diesem Kontext sind Besonderheiten bei Grundstückstransaktionen im Zusammenhang mit Grundstücksgesellschaften zu beachten. Soweit Immobilien in der Rechtsform einer Personengesellschaft gehalten werden, ist eine zweigestaffelte Prüfung des gewerblichen Grundstückshandels geboten, die
- zunächst auf Ebene der Grundstücksgesellschaft und
- anschließend auf Ebene des Gesellschafters
anknüpft. Die Grundstücksveräußerungen der Gesellschaft sind dem Gesellschafter zuzurechnen. Bei vermögensverwaltenden Gesellschaften kommt es zu einer anteiligen Zurechnung des Objektes beim Gesellschafter. Beachten Sie: Grundstückstransaktionen durch Kapitalgesellschaften werden nicht dem Gesellschafter zugerechnet.
Beraterhinweis Werden damit – der Natur nach private – Grundstücke derart oft und schnell umgeschlagen, wird die Grenze der bloßen Vermögensver...