a) Einkünfte aus Kapitalvermögen
Ebene der Personengesellschaft: Erzielt die vermögensverwaltende Personengesellschaft Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 EStG, so ist auf Ebene der vermögensverwaltenden Personengesellschaft zunächst die Einkünfteermittlung vorzunehmen.
Auf Ebene des Gesellschafters wird – soweit erforderlich – eine Umqualifikation nach Maßgabe des § 20 Abs. 8 EStG erfolgen, so dass in Abhängigkeit von der Rechtsform des Gesellschafters und der Zuordnung der Anteile an der vermögensverwaltenden Personengesellschaft zu einem Betriebs- oder Privatvermögen
- das Teileinkünfteverfahren oder
- die Schachtelprivilegierung
Anwendung finden kann. Auf Ebene des Gesellschafters erfolgt letztlich auch eine Entscheidung über die abschließend abgeltende Wirkung der Abgeltungsteuer – etwa durch die Ausnahmetatbestände in § 32d Abs. 2 EStG.
Bei Veräußerungsgeschäften im Kontext des § 20 Abs. 2 EStG gilt zu beachten, dass diese grundsätzlich durch die Gesellschaft selbst verwirklicht werden. Etwas anderes gilt nach Maßgabe des § 20 Abs. 2 S. 3 EStG nur dann, wenn die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft erfolgt, die jeweils als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter gelten soll.
Veräußerungen i.S.d. § 17 EStG sind den Gesellschaftern infolge der Bruchteilsbetrachtung anteilig zuzurechnen. Diese unterliegen der regulären progressiven Besteuerung des § 32a EStG unter Berücksichtigung des Teileinkünfteverfahrens.
b) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Die Gesellschaft erzielt selbst Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung gem. § 21 EStG, wenn sie Trägerin der Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis ist. Im Besonderen sei darauf hingewiesen, dass nach § 21 Abs. 1 S. 2 EStG die Regelungen
- des § 15a EStG für den Ausgleich von Verlusten aus Beteiligungen mit beschränkter Haftung sowie
- des § 15b EStG für Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen
sinngemäß anzuwenden sind.
Beraterhinweis Für die entsprechende Anwendung des § 15a EStG sind fiktive Kapitalkonten zu führen, die sich bei gemischten Tätigkeiten jedoch nicht auf die Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung beschränken sollen.
c) Sonstige Einkünfte
Die vermögensverwaltende Personengesellschaft kann Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielen, die jedoch außerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist steuerfrei sind (§ 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG).
Verwirklichung durch die Gesellschaft selbst: Ein privates Veräußerungsgeschäft wird durch die Gesellschaft selbst nur dann verwirklicht, wenn die vermögensverwaltende Personengesellschaft
- sowohl das Anschaffungsgeschäft
- als auch das Veräußerungsgeschäft
tätigt.
Zurechnung des privaten Veräußerungsgeschäfts beim jeweiligen Gesellschafter: Andernfalls – d.h. bei Ein- und Austrittsfällen – ist aufgrund der Regelung in § 23 Abs. 1 S. 4 EStG eine Zurechnung des privaten Veräußerungsgeschäfts beim jeweiligen Gesellschafter relevant. Dies ist dann der Fall, wenn der Gesellschafter innerhalb der Haltefrist aus der Gesellschaft ausscheidet oder die Gesellschaft ein Wirtschaftsgut unschädlich nach Ablauf der maßgeblichen Haltefrist veräußert, der Gesellschafter jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten ist und für ihn die Haltefrist noch nicht abgelaufen war.
Abschaffung der Spekulationsfrist? An dieser Stelle sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass von Teilen der Literatur eine Abschaffung der Spekulationsfrist gefordert wird. Der Hintergrund dieser Forderung liegt in einer Doppelbegünstigung der Vorschrift, die sich einerseits in der steuerfreien Veräußerung auf Ebene des Veräußerers und andererseits in der Geltendmachung von Abschreibungen auf Ebene des Erwerbers manifestiert. Gesetzgeberische Maßnahmen sind trotz der zugrunde liegenden Wahlprogramme der Regierungsparteien im aktuellen Entwurf des Wachstumschancengesetzes jedenfalls nicht enthalten.