Kapitaleinkünfte i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 lit. a EStG: Erzielt die Kapitalgesellschaft Einkünfte aus Kapitalvermögen, so können diese einer vollumfänglichen Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 1 KStG unterliegen. Voraussetzung ist, dass es sich um Kapitaleinkünfte i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 lit. a EStG handelt – wobei hier insbesondere Dividendeneinkünfte hervorzuheben sind.[69]

Beteiligungsschwelle: Ein weiteres Tatbestandserfordernis ergibt sich aus § 8b Abs. 4 S. 1 KStG, wonach eine mindestens 10%ige Beteiligung am Grund- oder Stammkapital bestehen muss, wobei für die Bemessung dieser Beteiligungsgröße auf den Beginn des Kalenderjahres abzustellen ist. Beachten Sie: Dabei sind auch Rückwirkungsfiktionen bei Erwerb von Beteiligungen von mindestens 10 % zu beachten.[70]

Gewerbesteuerlich ist eine 15%ige Beteiligungsschwelle relevant, die zu Beginn des Erhebungszeitraums bestehen muss.[71]

Daher sind regelmäßig Diskrepanzen in der

  • körperschaftsteuerlichen- und
  • gewerbesteuerlichen

Freistellung von Beteiligungserträgen zu erwarten. Im Zusammenhang mit der vorgenannten Schachtelprivilegierung gelten 5 % als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben gem. § 8b Abs. 5 S. 1 KStG, die auch in der Gewerbebesteuerung steuerpflichtig bleiben werden (§ 9 Nr. 2a S. 4 GewStG).[72]

Veräußerungsgewinne: Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören nach § 8b Abs. 2 S. 1 KStG auch Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen an nachgeordneten Körperschaften oder Personenvereinigungen. Auch insoweit tritt eine vollständige Steuerbefreiung ein, wobei ebenfalls i.H.v. 5 % nichtabzugsfähige Betriebsausgaben anzunehmen sind (§ 8b Abs. 3 S. 1 KStG). Beteiligungsschwellen wie in § 8b Abs. 4 KStG gibt es insoweit nicht. Gewerbesteuerlich sind die Veräußerungsgewinne nicht Teil der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage und daher – abgesehen von der o.g. 5%igen Schachtelstrafe – ebenfalls steuerbefreit.[73]

Fazit: Unter Berücksichtigung der vorstehenden Steuersätze ergibt sich damit eine effektive Besteuerung auf Ebene der vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaft bei vollständiger Schachtelprivilegierung i.H.v. ca. 1,5 %.

[69] Für eine umfassende Darstellung vgl. z.B. Herlinghaus in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2. Aufl. 2023, § 8b KStG Rz. 92 ff.
[72] Bergmann in Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, GewStG, 2. Aufl. 2022, § 9 GewStG Rz. 45.
[73] Bergmann in Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, GewStG, 2. Aufl. 2022, § 9 GewStG Rz. 1.

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