Als Gewerbebetrieb gilt nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 EStG die Tätigkeit einer Personengesellschaft, die keine originär gewerbliche Tätigkeit ausübt und bei der ausschließlich Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind.

Beraterhinweis Dabei kann mit der gewerblichen Prägung eine bewusste Prägung oder Entprägung der vermögensverwaltenden Personengesellschaft erfolgen, so dass dies faktisch einem Wahlrecht zur Gewerblichkeit respektive zur Vermögensverwaltung gleichkommt.[34]

[34] Krumm in Kirchhof/Seer, EStG, 22. Aufl. 2023, § 15 EStG Rz. 135.

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