1. Überblick
Vermögensverwaltende Personengesellschaften folgen steuerlich einer Bruchteilsbetrachtung i.S.d. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO. Daran sollte sich auch durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts ab 2024 nichts ändern. Für Zwecke der Einkommensbesteuerung ist auf die hinter der vermögensverwaltenden Personengesellschaft stehenden Gesellschafter abzustellen.
Partielle Steuerrechtsfähigkeit: Trotz der Bruchteilsbetrachtung ist die vermögensverwaltende Personengesellschaft partiell steuerrechtsfähig, so dass auf ihrer Ebene die Einkünfte zu ermitteln sind. Die Einkünfte der vermögensverwaltenden Personengesellschaft orientieren sich an den jeweils relevanten Überschusseinkünften. Leistungsverhältnisse des Gesellschafters mit der Gesellschaft sind nach den jeweils einschlägigen Einkunftsarten zu beurteilen, so dass § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Halbs. 2 EStG nicht analog anwendbar sein soll.
Bei Zebragesellschaften – also solchen, die vermögensverwaltende Einkünfte erzielen, an denen jedoch einzelne "betriebliche" Gesellschafter beteiligt sind – wird die Einkünfte(um-)qualifikation nicht auf Ebene der Zebragesellschaft, sondern erst auf Ebene des infragestehenden Gesellschafters vorgenommen.
2. Steuerbelastung
Die Besteuerung der vermögensverwaltenden Gesellschaft folgt einer vollständigen Transparenz, so dass die dahinterstehenden Gesellschafter die Einkünfte ihrem persönlichen Steuersatz zugrunde zu legen haben. Die Besteuerung im Grenzsteuersatz nach § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 5 EStG beläuft sich damit maximal auf 45 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Daraus ergibt sich eine Grenzsteuerbelastung i.H.v. ca. 47,48 %.
Soweit die vermögensverwaltende Gesellschaft Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt, wird der 25%ige Abgeltungsteuersatz des § 32d Abs. 1 EStG greifen – zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Damit liegt in diesen Fällen die Steuerbelastung bei ca. 26,38 %.
3. Besteuerungsmodus
a) Einkünfte aus Kapitalvermögen
Ebene der Personengesellschaft: Erzielt die vermögensverwaltende Personengesellschaft Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 EStG, so ist auf Ebene der vermögensverwaltenden Personengesellschaft zunächst die Einkünfteermittlung vorzunehmen.
Auf Ebene des Gesellschafters wird – soweit erforderlich – eine Umqualifikation nach Maßgabe des § 20 Abs. 8 EStG erfolgen, so dass in Abhängigkeit von der Rechtsform des Gesellschafters und der Zuordnung der Anteile an der vermögensverwaltenden Personengesellschaft zu einem Betriebs- oder Privatvermögen
- das Teileinkünfteverfahren oder
- die Schachtelprivilegierung
Anwendung finden kann. Auf Ebene des Gesellschafters erfolgt letztlich auch eine Entscheidung über die abschließend abgeltende Wirkung der Abgeltungsteuer – etwa durch die Ausnahmetatbestände in § 32d Abs. 2 EStG.
Bei Veräußerungsgeschäften im Kontext des § 20 Abs. 2 EStG gilt zu beachten, dass diese grundsätzlich durch die Gesellschaft selbst verwirklicht werden. Etwas anderes gilt nach Maßgabe des § 20 Abs. 2 S. 3 EStG nur dann, wenn die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft erfolgt, die jeweils als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter gelten soll.
Veräußerungen i.S.d. § 17 EStG sind den Gesellschaftern infolge der Bruchteilsbetrachtung anteilig zuzurechnen. Diese unterliegen der regulären progressiven Besteuerung des § 32a EStG unter Berücksichtigung des Teileinkünfteverfahrens.