1. Überblick
Der Begriff der vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaft mag verwirrend sein, kann eine unbeschränkt steuerpflichtige Gesellschaft i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1–3 KStG nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen (§ 8 Abs. 2 KStG).
Dabei handelt es sich um Kapitalgesellschaften (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG) – inklusive optierender Gesellschaften i.S.d. § 1a KStG –, Genossenschaften (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 KStG) und Versicherungs- und Pensionsfondsvereine (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 KStG). Dadurch kommt es insoweit zu einer Durchbrechung des Dualismus der Einkünfteermittlung, da die Einkünfte einer Kapitalgesellschaft nicht mehr in Gewinn- und Überschusseinkünfte zu unterscheiden sind.
Beachten Sie: Für die übrigen Rechtsformen und auch für beschränkt Steuerpflichtige gilt diese Gewerblichkeitsfiktion hingegen nicht.
2. Steuerbelastung
Die Besteuerung der vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaft richtet sich nach § 23 Abs. 1 KStG und beträgt 15 % zzgl. Solidaritätszuschlag. Dies ergibt insgesamt eine Steuerbelastung i.H.v. 15,83 %. Hinzu kommt qua Rechtsform eine obligatorische Gewerbesteuerpflicht nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 S. 1 KStG. Unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen Gewerbesteuerhebesatzes von aktuell 403,32 % ergibt sich eine Gewerbesteuerbelastung i.H.v. 14,12 %. Die Steuerbelastung beläuft sich damit auf insgesamt (knapp) 30 %.
Mit Ausschüttung an die hinter der vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaft stehenden Anteilseigner ergibt sich eine 25%ige Kapitalertragsteuerbelastung zzgl. Solidaritätszuschlag. Ob diese auf Ebene des Anteilseigners einer Steuerbefreiung – z.B. nach dem Teileinkünfteverfahren oder dem Schachtelprivileg – unterliegt oder eine Abgeltungswirkung entfaltet, wird von der Rechtsform und der Zuordnung der Beteiligung zu einem Privat- oder Betriebsvermögen abhängig sein.
3. Besteuerungsmodus
a) Einkünfte aus Kapitalvermögen
Kapitaleinkünfte i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 lit. a EStG: Erzielt die Kapitalgesellschaft Einkünfte aus Kapitalvermögen, so können diese einer vollumfänglichen Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 1 KStG unterliegen. Voraussetzung ist, dass es sich um Kapitaleinkünfte i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 lit. a EStG handelt – wobei hier insbesondere Dividendeneinkünfte hervorzuheben sind.
Beteiligungsschwelle: Ein weiteres Tatbestandserfordernis ergibt sich aus § 8b Abs. 4 S. 1 KStG, wonach eine mindestens 10%ige Beteiligung am Grund- oder Stammkapital bestehen muss, wobei für die Bemessung dieser Beteiligungsgröße auf den Beginn des Kalenderjahres abzustellen ist. Beachten Sie: Dabei sind auch Rückwirkungsfiktionen bei Erwerb von Beteiligungen von mindestens 10 % zu beachten.
Gewerbesteuerlich ist eine 15%ige Beteiligungsschwelle relevant, die zu Beginn des Erhebungszeitraums bestehen muss.
Daher sind regelmäßig Diskrepanzen in der
- körperschaftsteuerlichen- und
- gewerbesteuerlichen
Freistellung von Beteiligungserträgen zu erwarten. Im Zusammenhang mit der vorgenannten Schachtelprivilegierung gelten 5 % als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben gem. § 8b Abs. 5 S. 1 KStG, die auch in der Gewerbebesteuerung steuerpflichtig bleiben werden (§ 9 Nr. 2a S. 4 GewStG).
Veräußerungsgewinne: Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören nach § 8b Abs. 2 S. 1 KStG auch Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen an nachgeordneten Körperschaften oder Personenvereinigungen. Auch insoweit tritt eine vollständige Steuerbefreiung ein, wobei ebenfalls i.H.v. 5 % nichtabzugsfähige Betriebsausgaben anzunehmen sind (§ 8b Abs. 3 S. 1 KStG). Beteiligungsschwellen wie in § 8b Abs. 4 KStG gibt es insoweit nicht. Gewerbesteuerlich sind die Veräußerungsgewinne nicht Teil der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage und daher – abgesehen von der o.g. 5%igen Schachtelstrafe – ebenfalls steuerbefreit.
Fazit: Unter Berücksichtigung der vorstehenden Steuersätze ergibt sich damit eine effektive Besteuerung auf Ebene der vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaft bei vollständiger Schachtelprivilegierung i.H.v. ca. 1,5 %.