1. Überblick
Die vermögensverwaltende Stiftung fällt nicht unter die Gewerblichkeitsfiktion des § 8 Abs. 2 KStG, so dass die Einkünfte der Stiftung nach den regulären Einkunftstatbeständen des EStG zu qualifizieren sind. Damit kann die Stiftung z.B. auch Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung oder aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielen.
2. Steuerbelastung
Die Besteuerung der vermögensverwaltenden Stiftung richtet sich nach § 23 Abs. 1 KStG und beträgt 15 % zzgl. Solidaritätszuschlag. Daraus folgt eine Steuerbelastung i.H.v. 15,83 %. Eine Gewerbesteuerbelastung tritt nur hinzu, soweit die Stiftung einen Gewerbebetrieb unterhält. Soweit die Stiftung ausschließlich vermögensverwaltend tätig ist, verbleibt es daher bei einer 15,83%igen Besteuerung.
Die Leistung der Stiftung an ihre Destinatäre fällt nach Ansicht der Finanzverwaltung – entgegen den Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft – bei wirtschaftlicher Vergleichbarkeit der Leistung unter den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG. Im Zeitpunkt der Leistung an die hinter der Stiftung stehenden Destinatäre ergibt sich eine 25%ige Kapitalertragsteuerbelastung zzgl. Solidaritätszuschlag. Die Steuer ist grundsätzlich damit abgegolten, soweit die Leistung das Einkommen der Stiftung nicht gemindert hat. Auf Ebene des Destinatärs kann sodann das Teileinkünfteverfahren oder das Schachtelprivileg relevant werden.
Die Ausstattung einer in- als auch ausländischen Stiftung stellt eine Schenkung nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG dar, die sich den Anforderungen an die üblichen Steuerbefreiungen nach §§ 13 ff. ErbStG stellen muss. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass inländische Familienstiftungen alle 30 Jahre einer Erbersatzbesteuerung nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG unterliegen, was in vielen Fällen z.B. ausländische Familienstiftungen attraktiv werden lässt.
3. Besteuerungsmodus
a) Einkünfte aus Kapitalvermögen
Auch Stiftungen können die Steuerbefreiung des § 8b KStG in Anspruch nehmen, so dass auf die Ausführungen in Ziff. IV.3.a verwiesen werden kann. Soweit die Stiftung keinen Gewerbebetrieb unterhält, entfällt eine Gewerbesteuerbelastung. Die Steuerbelastung beläuft sich bei vollständiger Freistellung von Dividenden und Veräußerungsgewinnen unter Berücksichtigung der Schachtelstrafe nach § 8b Abs. 3 S. 1 und Abs. 5 S. 1 KStG insoweit auf 0,79 %.
b) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Die Stiftung kann auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG erzielen, die dort der regulären Körperschaftsbesteuerung unterliegen. Soweit hier kein Gewerbebetrieb begründet wird, entfällt eine Gewerbesteuerbelastung.
c) Sonstige Einkünfte
Darüber h...