FinMin Schleswig-Holstein, Erlaß v. 7.5.2015, VI 304 - S 2241 a - 057

Anwendung des § 15a EStG bei vermögensverwaltender GmbH & Co. KG; Verrechnung von positiven und negativen Einkünften aus verschiedenen Einkunftsarten

Das FG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 15.10.2013 (6 K 6171/10) entschieden, dass gem. § 15a Abs. 4 EStG festgestellte Verluste aus Vermietung und Verpachtung von Kommanditisten einer GmbH & Co. KG nicht nur mit künftigen positiven Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern auch mit solchen aus privaten Veräußerungsgeschäften gem. § 23 EStG aus dieser Beteiligung zu verrechnen sein sollen.

Das FG weist darauf hin, dass nach § 15a Abs. 2 Satz 1 EStG die verrechenbaren Verluste die Gewinne mindern, die dem Kommanditisten in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der KG zuzurechnen sind.

Da § 15a EStG nach § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG sinngemäß anzuwenden sei, müsse die Berechnung des Kapitalkontos einer Gesellschaft mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung so weit wie möglich der Berechnung des Kapitalkontos bei einer Gesellschaft mit Einkünften aus Gewerbebetrieb angeglichen werden. Konsequenterweise müsse dann in späteren Wirtschaftsjahren auch eine Verrechnung der zunächst nicht ausgeglichenen oder abgezogenen Verluste mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten derselben Beteiligung vorgenommen werden.

Der BFH hat mit Urteil vom 2.9.2014, IX R 52/13 (BStBl 2015 II S. 263) die Auffassung des FG bestätigt.

Soweit entsprechende Verfahren ruhten, ist die Bearbeitung wieder aufzunehmen.

 

Normenkette

EStG § 15a

EStG § 23

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