OFD Düsseldorf, Verfügung v. 28.10.2004, S 2210 A - St 212 - D/S 2210 - 10 St 222 - K
I. Vermögensverwaltungsverträge
Aufgrund eines Vermögensverwaltungsvertrags soll das Finanzvermögen des Kunden professionell, dauerhaft und zielorientiert verwaltet werden. Als Vermögensverwalter treten in der Praxis insbesondere Kreditinstitute und freie Vermögensverwalter auf. Der Vermögensverwalter überwacht in erster Linie die Zusammensetzung des Vermögensbereichs nach der gewünschten Zielrichtung (Rendite, Substanzsicherung, Wertzuwachs). Somit ist seine Tätigkeit auch auf die Anschaffung/Veräußerung (Umschichtung) von Vermögensgegenständen ausgerichtet.
Das Honorar wird entweder mit einem bestimmten v.H.- oder v.T.-Satz des Vermögenswert berechnet (in den meisten Fällen 0,1 – 3 % p.a.) oder es wird ein pauschales Festhonorar vereinbart. Es können auch erfolgsabhängige Honorare vereinbart werden. Zusätzlich fallen bei jeder Transaktion weitere umsatz- bzw. stückabhängige Kosten (z.B. Bankspesen, Provisionen, Maklercourtage) an. In einigen Vermögensverwaltungsverträgen ist geregelt, dass die Transaktionskosten nicht gesondert berechnet werden. Stattdessen erhöht sich die prozentuale bzw. pauschale Gebühr.
II. Steuerliche Behandlung der Vermögensverwaltungsgebühren
Vermögensverwaltungsgebühren können grds. Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen darstellen.
Bemisst sich die Gebühr ausschließlich nach den nicht steuerbaren Wertsteigerungen des verwalteten Vermögens, ist der Werbungskostenabzug nicht möglich. Das gilt auch dann, wenn aus den Anlagegegenständen zugleich Einnahmen nach § 20 EStG erzielt werden (BFH-Urteil vom 15.12.1987, BStBl 1989 II S. 16). Soweit neben einer vom Vermögen abhängigen pauschalen Gebühr zusätzlich eine erfolgsabhängige Vergütung zu zahlen ist, die sich nach der Wertentwicklung des Vermögens richtet, ist diese „Gewinnbeteiligung” aus den o.g. Gründen nicht den Werbungskosten aus Kapitalvermögen zuzuordnen.
Hat der Steuerpflichtige keinen allgemein gehaltenen Vermögensverwaltungsauftrag, sondern konkrete Weisungen erteilt, nach denen die Realisierung von steuerpflichtigen Erträgen nicht im Vordergrund steht, sondern die Realisierung (nicht steuerbarer) Wertsteigerungen, sind die Vermögensverwaltungsgebühren allenfalls anteilig zu berücksichtigen (offen gelassen im BFH-Urteil vom 4.5.1993, BStBl 1993 II S. 832). Auch wenn in einem solchen Fall jede Kapitalanlage steuerpflichtige Erträge abwirft, sind die Gebühren im Verhältnis der steuerpflichtigen Erträge zu den nicht steuerbaren Wertzuwächsen aufzuteilen.
Bei der steuerlichen Einordnung der Vermögensverwaltungsgebühren sind darüber hinaus folgende Grundsätze zu beachten:
1. Ausgliederung von Anschaffungsnebenkosten/Veräußerungskosten
Soweit mit der Vermögensverwaltungsgebühr auch Transaktionskosten (insbes. Provisionen und Spesen) abgegolten werden (vgl. I.), sind diese nicht den Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen. Es handelt sich insoweit um Anschaffungsneben- und Veräußerungskosten, welche ggf. im Rahmen des § 23 EStG zu berücksichtigen sind.
Beispiel:
Der Anleger kann bei Abschluss des Vermögensverwaltungsvertrags zwischen zwei Vertragsvarianten wählen:
- pauschale Gebühr von 1,5 % des Depotwerts, welche sämtliche Transaktionskosten umfasst
- pauschale Gebühr von 1 % des Depotwerts; zusätzlich werden alle Transaktionskosten nach den aktuellen Gebührensätzen berechnet
Lösung:
Wählt der Anleger die pauschale Gebühr von 1,5 %, so kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei 1/3 der Gebühr um Anschaffungs- oder Veräußerungsnebenkosten handelt. Diese sind ggf. bei den Einkünften gem. § 23 EStG zu berücksichtigen und stellen keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen dar.
Ergibt sich der Anteil an Transaktionskosten nicht wie vorstehend dargelegt anhand der vorgelegten Unterlagen, ist dieser im Wege einer Schätzung (§ 162 AO) zu ermitteln. Eine Kürzung um 1/3 der Aufwendungen ist nach den bisherigen Erfahrungen der Praxis in diesen Fällen ermessensgerecht.
2. Unterscheidung von ertraglosen und ertragbringenden Kapitalanlagen
Nach (ggf. pauschaler) Aussonderung der Anschaffungsneben- und Veräußerungskosten sind die verbleibenden Aufwendungen auf die im Depot befindlichen verschiedenen ertraglosen und ertragbringenden Kapitalanlagen aufzuteilen.
Hierzu ist regelmäßig die Vorlage des Depotauszugs erforderlich. Die Erträgnisaufstellung alleine kann nicht zugrunde gelegt werden, da in dieser i.d.R. nur die Erträge (= ertragbringende Kapitalanlagen) aufgelistet sind.
Ertraglose Kapitalanlagen
Hierbei handelt es sich um Kapitalanlagen, mit denen keine Erträge nach § 20 EStG sondern ausschließlich Wertsteigerungen im Vermögensstamm erzielt werden sollen. Die hiermit zusammenhängenden Aufwendungen stellen keine Werbungskosten aus Kapitalvermögen dar, ggf. findet § 23 EStG Anwendung.
Ertraglose Kapitalanlagen sind insbesondere
- Zertifikate aller Art (Index-; Aktien-; Renten-, Discountzertifikate), sofern diese ni...