(1) Von den Eingangsabgaben befreit ist vorbehaltlich der Artikel 18, 19 und 20 das Erbschaftsgut, das eine natürliche Person mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet der Gemeinschaft als Erbe oder Vermächtnisnehmer aus einem Nachlass erhält.

 

(2) Als "Erbschaftsgut" im Sinne von Absatz 1 gelten alle Waren im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c, die den Nachlass des Verstorbenen bilden.

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