(1) Von den Eingangsabgaben befreit sind vorbehaltlich des Artikels 24 Sendungen von Waren mit geringem Wert, die unmittelbar aus einem Drittland an einen Empfänger in der Gemeinschaft versandt werden.

 

(2) Als "Waren mit geringem Wert" im Sinne von Absatz 1 gelten Waren, deren Sachwert je Sendung 150 EUR nicht übersteigt.[1]

[1] Art. 23 Abs. 2 berichtigt durch "Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen" (ABl. L 48, S.19) .

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