(1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als
d) |
"Hausrat": persönliche Gegenstände, Haus-, Bett- und Tischwäsche sowie Möbel und Geräte, die zum persönlichen Gebrauch der Beteiligten oder für ihren Haushalt bestimmt sind; |
e) |
"alkoholische Erzeugnisse": die unter die Positionen 2203bis 2208 der Kombinierten Nomenklatur fallenden Erzeugnisse (Bier, Wein, Aperitifs auf der Grundlage von Wein oderAlkohol, Branntwein, Likör, Spirituosen usw.). |
(2) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, umfasst "Drittland" im Sinne des Titels II auch die Teile des Gebiets der Mitgliedstaaten, die nach Maßgabe der Verordnung (EWG)Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften[1] aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeschlossen sind.
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