(1) Erfüllen die in den Artikeln 67 und 68 genannten Einrichtungen oder Organisationen nicht mehr die Voraussetzungen für die Zollbefreiung oder beabsichtigen sie, abgabenfrei eingeführte Gegenstände zu anderen als nach diesen Artikeln begünstigten Zwecken zu verwenden, so haben sie die zuständigen Behörden davon zu unterrichten.

 

(2) Auf Gegenstände, die im Besitz von Einrichtungen oder Organisationen bleiben, die nicht mehr die Voraussetzungen für die Zollbefreiung erfüllen, werden die entsprechenden Eingangsabgaben erhoben, und zwar zu dem Satz, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden, und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.

 

(3) Auf Gegenstände, die von den von der Abgabenbefreiung begünstigten Einrichtungen oder Organisationen zu anderen als den in den Artikeln 67 und 68 vorgesehenen Zwecken verwendet werden, werden die Eingangsabgaben erhoben, und zwar zudem Satz, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem die Gegenständeeiner anderen Verwendung zugeführt werden und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.

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