Die Befreiung nach Artikel 87 gilt nur für Werbedrucke, die nachstehende Voraussetzungen erfüllen:
a) |
Die Drucke müssen sichtbar den Namen des Unternehmenstragen, das die Waren herstellt, verkauft oder vermietet oder die betreffenden Dienstleistungen anbietet; |
c) |
bei den Drucken darf es sich nicht um Sammelsendungen desselben Absenders an denselben Empfänger handeln. |
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