Die Befreiung nach Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe d gilt nur für Werbedrucke und Werbegegenstände, die

 

a)

ausschließlich zur unentgeltlichen Verteilung an die Besucher während der Veranstaltung bestimmt sind;

 

b)

ihrem Gesamtwert und ihrer Menge nach der Art der Veranstaltung, der Besucherzahl sowie der jeweiligen Beteiligung des Ausstellers angemessen sind.

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