(1) Für die Zwecke der Meldepflichten gemäß Artikel 430b Absatz 3 richten die Institute Handelstische ein und ordnen jede ihrer Handelsbuchpositionen einem dieser Handelstische zu. Handelsbuchpositionen werden nur dann demselben Handelstisch zugeordnet, wenn sie der vereinbarten Geschäftsstrategie des Handelstischs entsprechen und stetig gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels verwaltet und überwacht werden.
(1) Für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß dem in Artikel 325 Absatz 1 Buchstabe b genannten Ansatz richten Institute Handelstische ein und ordnen jede ihrer in den Absätzen 5 und 6 des vorliegenden Artikels genannten Handelsbuchpositionen und Anlagebuchpositionen einem dieser Handelstische zu. Handelsbuchpositionen werden nur dann demselben Handelstisch zugeordnet, wenn diese Positionen der vereinbarten Geschäftsstrategie des betreffenden Handelstisches entsprechen und einheitlich gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels verwaltet und überwacht werden.
(2) Die Handelstische der Institute genügen zu jedem Zeitpunkt sämtlichen folgenden Anforderungen:
a) |
jeder Handelstisch verfolgt eine klare und eindeutige Geschäftsstrategie und verfügt über eine ihrer Geschäftsstrategie angemessene Risikomanagementstruktur; |
b) |
jeder Handelstisch verfügt über eine klare Organisationsstruktur; die Positionen eines bestimmten Handelstischs werden von benannten Händlern innerhalb des Instituts verwaltet; jeder Händler nimmt bestimmte Funktionen des Handelstischs wahr; jeder Händler wird nur einem Handelstisch zugeordnet; |
c) |
innerhalb jedes Handelstischs werden im Einklang mit der Geschäftsstrategie des Handelstischs Positionslimits festgesetzt; |
d) |
Berichte über die Tätigkeiten, die Rentabilität, das Risikomanagement und die rechtlichen Anforderungen an den Handelstisch werden mindestens wöchentlich erstellt und dem Leitungsorgan regelmäßig übermittelt; |
e) |
für jeden Handelstisch gibt es einen klaren jährlichen Geschäftsplan, der eine genau festgelegte Vergütungspolitik umfasst, die auf soliden Kriterien für die Erfolgsmessung gründet; |
f) |
Berichte über fällig werdende Positionen, über Verstöße gegen innerhalb eines Tages geltende Handelsobergrenzen, Verstöße gegen für einen Tag geltende Handelsobergrenzen und die von dem Institut ergriffenen Gegenmaßnahmen sowie über die Bewertungen der Marktliquidität werden monatlich für jeden Handelstisch erstellt und den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt. |
(3) Abweichend von Absatz 2 Buchstabe b kann ein Institut einen Händler mehr als einem Handelstisch zuordnen, sofern das Institut seiner zuständigen Behörde hinreichend nachweist, dass die Zuordnung aus geschäftlichen oder ressourcenbezogenen Erwägungen vorgenommen wurde und dass die anderen in diesem Artikel dargelegten qualitativen Anforderungen, die für Händler und Handelstische gelten, im Zuge dieser Zuordnung erhalten bleiben.
(4) Die Institute unterrichten die zuständigen Behörden darüber, in welcher Form sie Absatz 2 genügen. Die zuständigen Behörden können von einem Institut verlangen, dass es die Struktur oder die Organisation seiner Handelstische ändert, um die Anforderungen dieses Artikels zu erfüllen.
(5) Zur Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko ordnen Institute jede ihrer Anlagebuchpositionen, die ein Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiko bergen, gemäß Absatz 1 eingerichteten Handelstischen zu, die diesen Positionen ähnliche Risiken steuern.
(6) Abweichend von Absatz 5 können Institute bei der Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko einen oder mehrere Handelstische einrichten, denen sie ausschließlich Anlagebuchpositionen zuordnen, die ein Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiko bergen. Diese Handelstische unterliegen nicht den in den Absätzen 1, 2 und 3 festgelegten Anforderungen.