(1) Zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge werden allen Risikopositionen, sofern sie nicht von Eigenmitteln abgezogen werden oder der in Artikel 72e Absatz 5 Unterabsatz 1 festgelegten Behandlung unterliegen, Risikogewichte nach Maßgabe des Abschnitts 2 zugewiesen. Die Zuweisung der Risikogewichte richtet sich nach der Risikopositionsklasse, der die Risikoposition zugeordnet wird, und, soweit in Abschnitt 2 vorgesehen, nach deren Bonität. Zur Ermittlung der Bonität können die Bonitätsbeurteilungen von ECAI oder gemäß Abschnitt 3 die Bonitätsbeurteilungen von Exportversicherungsagenturen herangezogen werden.
(1) Zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge werden allen Risikopositionen, sofern sie nicht von den Eigenmitteln abgezogen werden, Risikogewichte nach Maßgabe des Abschnitts 2 zugewiesen. Die Zuweisung der Risikogewichte richtet sich nach der Risikopositionsklasse, der die Risikoposition zugeordnet wird, und, soweit in Abschnitt 2 vorgesehen, nach deren Bonität. Zur Ermittlung der Bonität können die Bonitätsbeurteilungen von ECAI oder gemäß Abschnitt 3 die Bonitätsbeurteilungen von Exportversicherungsagenturen herangezogen werden.
(1) Zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge werden allen Risikopositionen, sofern sie nicht von den Eigenmitteln abgezogen werden oder der in Artikel 72e Absatz 5 Unterabsatz 1 festgelegten Behandlung unterliegen, Risikogewichte nach Maßgabe des Abschnitts 2 der vorliegenden Verordnung zugewiesen. Die Zuweisung der Risikogewichte richtet sich nach der Risikopositionsklasse, der die Risikoposition zugeordnet wird, und, soweit in Abschnitt 2 vorgesehen, nach deren Bonität. Zur Ermittlung der Bonität können die Bonitätsbeurteilungen von ECAI oder die Bonitätsbeurteilungen von Exportversicherungsagenturen gemäß Abschnitt 3 herangezogen werden. Außer im Falle von Risikopositionen, die den in Artikel 112 Buchstaben a, b, c und e der vorliegenden Verordnung festgelegten Risikopositionsklassen zugeordnet werden, weist das Institut — falls die Bewertung nach Artikel 79 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU Merkmale für ein höheres Risiko widerspiegelt, als sie die Bonitätsstufe, der die Risikoposition auf der Grundlage der anwendbaren Bonitätsbeurteilung der benannten ECAI oder der Exportkreditagentur zugewiesen würde, impliziert — ein um mindestens eine Bonitätsstufe höheres Risikogewicht zu als das Risikogewicht, das die Bonitätsbeurteilung der benannten ECAI oder Exportkreditagentur impliziert.
(2) Für die Zuweisung eines Risikogewichts gemäß Absatz 1 wird der Risikopositionswert mit dem nach Abschnitt 2 festgelegten oder ermittelten Risikogewicht multipliziert.
(3) Besteht für eine Risikoposition eine Kreditabsicherung, kann das Risikogewicht für diese Position gemäß Kapitel 4 angepasst werden.
(3) Besteht für eine Risikoposition eine Kreditabsicherung, so kann der Risikopositionswert bzw. das auf diese Risikoposition anwendbare Risikogewicht gemäß dem vorliegenden Kapitel und Kapitel 4 geändert werden.
(4) Risikogewichtete Positionsbeträge für verbriefte Risikopositionen werden gemäß Kapitel 5 berechnet.
(5) Risikopositionen, für die in Abschnitt 2 keine Berechnungsformel vorgesehen ist, wird ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen.
(5) Dem Risikopositionswert jedes Postens, für den in diesem Kapitel kein Risikogewicht vorgesehen ist, wird ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen.
(6) Mit Ausnahme von Risikopositionen, die Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals begründen, kann ein Institut, nach vorheriger Genehmigung der zuständigen Behörden, beschließen, die Anforderungen aus Absatz 1 dieses Artikels nicht auf Risikopositionen dieses Instituts gegenüber einer Gegenpartei anzuwenden, wenn diese Gegenpartei sein Mutterunternehmen, sein Tochterunternehmen, ein Tochterunternehmen seines Mutterunternehmens oder ein Unternehmen ist, mit dem es durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden ist. Die zuständigen Behörden sind befugt, die Genehmigung zu erteilen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: [Ab 01.01.2025: Mit Ausnahme von Risikopositionen, die Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals begründen, kann ein Institut mit vorheriger Genehmigung der zuständigen Behörden beschließen, die Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels nicht auf Risikopositionen dieses Instituts gegenüber einer Gegenpartei anzuwenden, wenn diese Gegenpartei sein Mutterunternehmen, sein Tochterunternehmen, ein Tochterunternehmen seines Mutterunternehmens oder ein Unternehmen ist, mit dem das Institut durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 22 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU verbunden ist. Die zuständigen Behörden sind befugt, die Genehmigung zu erteilen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:]
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Die Gegenpartei ist ein Institut, ein Fin... |