(1) Institute und jedes Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen wenden den IRB-Ansatz auf alle Risikopositionen an, es sei denn, sie haben die Erlaubnis der zuständigen Behörden erhalten, im Einklang mit Artikel 150 dauerhaft den Standardansatz zu verwenden.
Soweit von den zuständigen Behörden zuvor erlaubt, kann die Einführung schrittweise über die verschiedenen Risikopositionsklassen nach Artikel 147 innerhalb desselben Geschäftsbereichs, über die verschiedenen Geschäftsbereiche innerhalb derselben Gruppe oder für die Verwendung eigener Schätzungen der LGD und der Umrechnungsfaktoren zur Berechnung der Risikogewichte von Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken erfolgen.
Im Fall der Risikopositionsklasse ‚Mengengeschäft’ nach Artikel 147 Absatz 5 kann die Einführung schrittweise über die Risikopositionskategorien, denen die verschiedenen in Artikel 154 genannten Korrelationen entsprechen, erfolgen.
(1) Ein Institut, das gemäß Artikel 107 Absatz 1 den IRB-Ansatz anwenden darf, führt den IRB-Ansatz zusammen mit einem etwaigen Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen bei mindestens einer der in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe a, Buchstabe aa Ziffern i oder ii, Buchstabe b, Buchstabe c Ziffern i, ii oder iii, Buchstabe d Ziffern i, ii, iii oder iv oder Buchstabe g genannten Risikopositionsklassen ein. Sobald ein Institut den IRB-Ansatz für eine bestimmte Risikopositionsart innerhalb einer Risikopositionsklasse eingeführt hat, tut es dies für alle Risikopositionen innerhalb dieser Risikopositionsklasse, es sei denn, das Institut hat von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 150 die Erlaubnis zur dauerhaften Verwendung des Standardansatzes erhalten.
Mit vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörden kann die Einführung des IRB-Ansatzes schrittweise für die verschiedenen Risikopositionsarten innerhalb einer bestimmten Risikopositionsklasse innerhalb desselben Geschäftsbereichs und für verschiedene Geschäftsbereiche innerhalb derselben Gruppe oder für die Verwendung eigener Schätzungen der LGD oder die Verwendung von IRB-CCF erfolgen.
(2) Die zuständigen Behörden legen die Frist fest, bis zu der ein Institut und jedes Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen den IRB-Ansatz für alle Risikopositionen einführen müssen. Diese Frist ist diejenige, die die zuständigen Behörden angesichts der Art und des Umfangs der Tätigkeiten der Institute oder des Mutterunternehmens und seiner Tochterunternehmen sowie der Anzahl und Art der einzuführenden Ratingsysteme als angemessen betrachten.
(2) Die zuständigen Behörden legen den Zeitraum fest, innerhalb dessen ein Institut und ein etwaiges Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen den IRB-Ansatz für alle Risikopositionen innerhalb einer bestimmten Risikopositionsklasse für verschiedene Risikopositionsarten innerhalb desselben Geschäftsbereichs und für verschiedene Geschäftsbereiche innerhalb derselben Gruppe oder für die Verwendung eigener Schätzungen der LGD oder für die Verwendung von IRB-CCF einführen müssen. Dieser Zeitraum muss von den zuständigen Behörden angesichts der Art und des Umfangs der Tätigkeiten des betreffenden Instituts oder eines etwaigen Mutterunternehmens und seiner Tochterunternehmen sowie der Zahl und Art der einzuführenden Ratingsysteme als angemessen betrachtet werden.
(3) Die Institute führen den IRB-Ansatz nach den von den zuständigen Behörden festgelegten Bedingungen ein. Die zuständige Behörde gestaltet diese Bedingungen so, dass sie sicherstellen, dass der in Absatz 1 eingeräumte Spielraum nicht selektiv mit dem Ziel genutzt wird, niedrigere Eigenmittelanforderungen für die noch in den IRB-Ansatz oder die Verwendung eigener Schätzungen der LGD und der Umrechnungsfaktoren einzubeziehenden Risikopositionsklassen oder Geschäftsbereiche zu erreichen.
(3) Institute führen den IRB-Ansatz gemäß den von den zuständigen Behörden festgelegten Bedingungen ein. Die zuständige Behörde gestaltet diese Bedingungen so, dass sie sicherstellen, dass der in Absatz 1 eingeräumte Spielraum nicht selektiv mit dem Ziel genutzt wird, niedrigere Eigenmittelanforderungen für die Risikopositionsarten oder Geschäftsbereiche zu erreichen, die noch in den IRB-Ansatz oder in die Verwendung eigener Schätzungen der LGD oder in die Verwendung von IRB-CCF einzubeziehen sind.
(4) Institute, die den IRB-Ansatz erst nach dem 1. Januar 2013 erstmals angewandt haben oder bis zu diesem Datum entsprechend den Anforderungen der zuständigen Behörden in der Lage sein mussten, bei der Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen den Standardansatz anzuwenden, müssen während der Übergangsfrist weiterhin in der Lage sein, bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für alle ihre Risikopositionen den Standardansatz anzuwenden, bis sie von den zuständigen Behörden darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass diese die Gewissheit haben, dass die Umsetzung des IRB-Ansatzes mit hinreichende...