(1)[2] Vorbehaltlich der Anwendung der spezifischen Behandlungen gemäß den Absätzen 2, 3 bzw. 4 werden die risikogewichteten Positionsbeträge für Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken gemäß den nachstehenden Formeln berechnet:
risikogewichteter Positionsbetrag = RW × Risikopositionsbetrag |
wobei das Risikogewicht (RW) wie folgt festgelegt ist:
i) | wenn PD = 0, ist RW = 0; | ||||||||||||||||||
ii) | wenn PD = 1, d.h. bei ausgefallenen Risikopositionen:
wobei die genaueste Schätzung des zu erwarteten Verlusts (im Folgenden ‚ELBE’, expected loss best estimate) die bestmögliche Schätzung des Instituts für den aufgrund des Ausfalls der Risikoposition zu erwarteten Verlust gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe h ist; |
||||||||||||||||||
iii) | wenn 0 < PD < 1, ist dabei entspricht
|
Ab 01.01.2025:
(1) Vorbehaltlich der Anwendung der in den Absätzen 2 und 4 festgelegten spezifischen Behandlungen werden die risikogewichteten Positionsbeträge für Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken, Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden und öffentlichen Stellen, Risikopositionen gegenüber Instituten und Risikopositionen gegenüber Unternehmen gemäß den folgenden Formeln berechnet:
risikogewichteter Positionsbetrag = RW × Risikopositionsbetrag |
wobei das Risikogewicht (RW) wie folgt festgelegt ist:
i) | wenn PD = 0, ist RW = 0; | |||||||||||||||||||||
ii) | wenn PD = 1, d.h. bei ausgefallenen Risikopositionen:
wobei die genaueste Schätzung des zu erwarteten Verlusts (im Folgenden ‚ELBE’, expected loss best estimate) die bestmögliche Schätzung des Instituts für den aufgrund des Ausfalls der Risikoposition zu erwarteten Verlust gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe h ist; |
|||||||||||||||||||||
iii) | wenn 0 < PD < 1, dann gilt: Dabei gilt:
|
(2)[3] Bei allen Risikopositionen gegenüber großen Unternehmen der Finanzbranche wird der Korrelationskoeffizient nach Absatz 1 Ziffer iii mit 1,25 multipliziert. Bei allen Risikopositionen gegenüber nicht beaufsichtigten Finanzunternehmen werden die Korrelationskoeffizienten nach Absatz 1 Ziffer iii bzw. Absatz 4 mit 1,25 multipliziert.
Ab 01.01.2025:
(2) Bei Risikopositionen gegenüber großen beaufsichtigten Unternehmen der Finanzbranche und gegenüber nicht beaufsichtigten Unternehmen der Finanzbranche wird der in Absatz 1 Ziffer iii bzw. Absatz 4 angegebene Korrelationskoeffizient R bei der Berechnung der Risikogewichte dieser Risikopositionen mit 1,25 multipliziert.
(3)[4] Der risikogewichtete Positionsbetrag darf für jede Risikoposition, die die Anforderungen der Artikel 202 und 217, nach folgender Formel angepasst werden:
risikogewichteter Positionsbetrag = RW × Risikopositionswert × (0,15 + 160 × PDpp) |
dabei entspricht
PDpp | = | der PD des Sicherungsgebers. |
Das RW wird anhand der entsprechenden Formel gemäß Absatz 1 für die Risikoposition, die Ausfallwahrscheinlichkeit des Schuldners und die LGD einer vergleichbaren direkten Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber berechnet. Der Laufzeitfaktor b) wird anhand der PD des Sicherungsgebers oder der PD des Schuldners berechnet, je nachdem, welche niedriger ist.
(4) Für Risikopositionen gegenüber Unternehmen, die einer Gruppe angehören, deren konsolidierter Gesamtjahresumsatz weniger als 50 Mio. EUR beträgt, darf ein Institut zur Berechnung der Risikogewichte für Risikopositionen gegenüber Unternehmen nach Absatz 1 Ziffer iii folgende Korrelationsformel verwenden. In dieser Formel wird S als Gesamtjahresumsatz in Millionen Euro a...
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