(1) Die Institute berechnen den Laufzeitfaktor wie folgt:
a) |
Für in den Netting-Sätzen gemäß Artikel 275 Absatz 1 erfasste Geschäfte verwenden die Institute folgende Formel: dabei gilt:
|
b) |
für in den Netting-Sätzen gemäß Artikel 275 Absätze 2 und 3 erfasste Geschäfte ist der Laufzeitfaktor wie folgt definiert: dabei gilt:
Bei Bestimmung der Nachschuss-Risikoperiode für Geschäfte zwischen einem Kunden und einem Clearingmitglied ersetzen Institute, die entweder als Kunde oder als Clearingmitglied auftreten, den Mindestzeitraum gemäß Artikel 285 Absatz 2 Buchstabe b durch einen Zeitraum von fünf Geschäftstagen. |
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 entspricht die Restlaufzeit der Zeit bis zur nächsten Neufestsetzung für Geschäfte, bei denen eine ausstehende Risikoposition zu festgelegten Zahlungsterminen beglichen wird und die Vertragsbedingungen neu festgesetzt werden, so dass der Marktwert des Kontrakts zu diesen Zahlungsterminen gleich Null ist.
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