(1) Für die Zwecke von Artikel 278 berechnen die Institute den Aufschlag für die Kategorie ’Zinsrisiko’ eines bestimmten Netting-Satzes wie folgt:

dabei gilt:

AddOnIR = der Aufschlag für die Kategorie ’Zinsrisiko’;
j = der Index aller gemäß Artikel 277a Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 277a Absatz 2 für den Netting-Satz geschaffener Zinsrisiko-Hedging-Sätze; und
= der Aufschlag für den Hedging-Satz ’j’ der Kategorie ’Zinsrisiko’, berechnet gemäß Absatz 2.
 

(2) Die Institute berechnen den Aufschlag für den Hedging-Satz ’j’ der Kategorie ’Zinsrisiko’ wie folgt:

dabei gilt:

єj = der Aufsichtsfaktor-Koeffizient des Hedging-Satzes ’j’, bestimmt anhand des laut Artikel 280 anzuwendenden Werts;
SFIR = der Aufsichtsfaktor für die Kategorie ’Zinsrisiko’ mit einem Wert von 0,5 %; und
= der effektive Nominalwert des Hedging-Satzes ’j’, berechnet nach Maßgabe des Absatzes 3.
 

(3) Für die Zwecke der Berechnung des effektiven Nominalwerts des Hedging-Satzes ’j’ ordnen die Institute zunächst jedes Geschäft des Hedging-Satzes dem entsprechenden Zeitfenster laut Tabelle 2 zu. Sie stützen sich dabei auf das gemäß Artikel 279b Absatz 1 Buchstabe a ermittelte Enddatum jedes Geschäfts.

Tabelle 2
Zeitfenster Enddatum (in Jahren)
1 > 0 und <= 1
2 > 1 und <= 5
3 > 5

Die Institute berechnen dann den effektiven Nominalwert des Hedging-Satzes ’j’ nach folgender Formel:

[1]

dabei gilt:

= der effektive Nominalwert des Hedging-Satzes ’j’; und
Dj,k = der effektive Nominalwert des Zeitfensters ’k’ des Hedging-Satzes ’j’, berechnet wie folgt:

dabei gilt:

l = der Index, der die Risikoposition bezeichnet.
[1] Formel berichtigt durch Berichtigung der Verordnung (EU) 2019/876, ABl. L 398 vom 11.11.2021, S. 32.

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