(1) Ist ein Institut Kunde, so berechnet es die Eigenmittelanforderungen für seine ZGP-bezogenen Geschäfte mit seinem Clearingmitglied gemäß den Abschnitten 1 bis 8 dieses Kapitels, gemäß Kapitel 4 Abschnitt 4 bzw. gemäß Titel VI.
(1) Ist ein Institut Kunde eines Clearingmitglieds, so berechnet es die Eigenmittelanforderungen für seine ZGP-bezogenen Geschäfte mit seinem Clearingmitglied nach den Abschnitten 1 bis 8 dieses Kapitels und gegebenenfalls nach Teil III Titel VI.
(2) Unbeschadet der Vorgehensweise gemäß Absatz 1 darf ein Institut, das Kunde ist, die Eigenmittelanforderungen für seine Handelsrisikopositionen aus ZGP-bezogenen Geschäften mit seinem Clearingmitglied nach Artikel 306 berechnen, sofern alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
a) |
Die mit diesen Geschäften zusammenhängenden Positionen und Vermögenswerte des Instituts sind sowohl auf Ebene des Clearingmitglieds als auch auf Ebene der ZGP von den Positionen und Vermögenswerten des Clearingmitglieds und seiner anderen Kunden abgegrenzt und getrennt, so dass sie aufgrund dieser Abgrenzung und Trennung bei Ausfall oder Insolvenz des Clearingmitglieds oder eines oder mehrerer seiner Kunden insolvenzgeschützt sind; |
b) |
die für dieses Institut oder die ZGP jeweils geltenden Gesetze, Vorschriften und Regeln sowie bindenden vertraglichen Vereinbarungen erleichtern die Übertragung der Positionen, die der Kunde in diesen Kontrakten und Geschäften hält, samt der zugehörigen Sicherheiten auf ein anderes Clearingmitglied innerhalb der maßgeblichen Nachschuss-Risikoperiode, wenn das ursprüngliche Clearingmitglied ausfällt oder Insolvenz anmeldet. In einem solchen Fall werden die Positionen des Kunden und die Sicherheiten zum Marktwert übertragen, sofern der Kunde nicht die Glattstellung der Position zum Marktwert verlangt; |
c) |
der Kunde hat eine hinreichend gründliche rechtliche Prüfung durchgeführt, die er auf dem neuesten Stand hält und die bestätigt, dass die Regelungen, die die Erfüllung der Bedingung nach Buchstabe b sicherstellen, nach den geltenden Rechtsvorschriften der jeweiligen Rechtsordnung bzw. Rechtsordnungen rechtmäßig, gültig, verbindlich und durchsetzbar sind; |
d) |
die ZGP ist eine qualifizierte ZGP. |
Ein Institut kann bei der Bewertung der Erfüllung der Bedingung nach Unterabsatz 1 Buchstabe b eindeutige Präzedenzfälle für die Übertragung von Kundenpositionen und der entsprechenden Sicherheiten an eine ZGP sowie jegliche Absicht der Branche, diese Praxis fortzusetzen, berücksichtigen.
(2) Unbeschadet der Vorgehensweise gemäß Absatz 1 darf ein Institut, das Kunde ist, die Eigenmittelanforderungen für seine Handelsrisikopositionen aus ZGP-bezogenen Geschäften mit seinem Clearingmitglied nach Artikel 306 berechnen, sofern alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
a) |
Die mit diesen Geschäften zusammenhängenden Positionen und Vermögenswerte des Instituts sind sowohl auf Ebene des Clearingmitglieds als auch auf Ebene der ZGP von den Positionen und Vermögenswerten des Clearingmitglieds und seiner anderen Kunden abgegrenzt und getrennt, so dass sie aufgrund dieser Abgrenzung und Trennung bei Ausfall oder Insolvenz des Clearingmitglieds oder eines oder mehrerer seiner Kunden insolvenzgeschützt sind; |
b) |
die für dieses Institut oder die ZGP jeweils geltenden Gesetze, Vorschriften und Regeln sowie bindenden vertraglichen Vereinbarungen erleichtern die Übertragung der Positionen, die der Kunde in diesen Kontrakten und Geschäften hält, samt der zugehörigen Sicherheiten auf ein anderes Clearingmitglied innerhalb der maßgeblichen Nachschuss-Risikoperiode, wenn das ursprüngliche Clearingmitglied ausfällt oder Insolvenz anmeldet. In einem solchen Fall werden die Positionen des Kunden und die Sicherheiten zum Marktwert übertragen, sofern der Kunde nicht die Glattstellung der Position zum Marktwert verlangt; |
c) |
das Institut verfügt über ein unabhängiges schriftliches und mit einer Begründung versehenes Rechtsgutachten, aus dem hervorgeht, dass die einschlägigen Gerichte und Verwaltungsbehörden im Falle einer rechtlichen Anfechtung entscheiden würden, dass dem Kunden aufgrund der Insolvenz seines Clearingmitglieds oder eines von dessen Kunden nach dem Recht des Staates, in dem das Institut, sein Clearingmitglied und die ZGP ihren Sitz haben, dem für die von dem Institut über die ZGP abgerechneten Geschäfte und Kontrakte geltenden Recht, dem für die Sicherheiten geltenden Recht und dem Recht, das für Verträge oder Vereinbarungen gilt, die zur Einhaltung der Bedingung nach Buchstabe b geschlossen werden müssen, keine Verluste entstehen; |
d) |
die ZGP ist eine qualifizierte ZGP. |
(3) Abweichend von Absatz 2 gilt Folgendes: Ist ein Institut, das Kunde ist, nicht gegen Verlust geschützt, falls das Clearingmitglied und einer von dessen anderen Kunden gemeinsam ausfallen, und erfüllt deshalb nicht die Bedingung nach Buchstabe a, so darf es, sofern alle anderen Bedingungen nach den Buchstaben a bis d des genannten Absatzes e...