(1) Ein Institut kann bei der für sie zuständigen Behörde die Erlaubnis beantragen, außergewöhnliche durch operationelle Risiken bedingte Ereignisse, die für sein Risikoprofil nicht mehr relevant sind, von der Berechnung seines durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verlusts auszunehmen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) |
Das Institut kann zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachweisen, dass sich die Ursache des durch operationelle Risiken bedingten Ereignisses, auf das diese durch operationelle Risiken bedingten Verluste zurückgehen, nicht wiederholen wird; |
b) |
der aggregierte Nettoverlust des entsprechenden durch operationelle Risiken bedingten Ereignisses weist eine der folgenden Eigenschaften auf:
i) |
er entspricht 10 % oder mehr des anhand des in Artikel 319 Absatz 1 genannten Schwellenwerts über die letzten zehn Geschäftsjahre berechneten durchschnittlichen durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verlusts des Instituts, wenn das durch operationelle Risiken bedingte Verlustereignis Geschäftsbereiche betrifft, die nach wie vor im Geschäftsindikator enthalten sind; |
ii) |
er bezieht sich auf ein durch operationelle Risiken bedingtes Ereignis, das gemäß Artikel 315 Absatz 2 aus dem Geschäftsindikator entfernte Geschäftsbereiche betrifft; |
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c) |
der durch operationelle Risiken bedingte Verlust wurde für einen Mindestzeitraum von einem Jahr in der Verlustdatenbank geführt, es sei denn, er betrifft Geschäftsbereiche, die gemäß Artikel 315 Absatz 2 aus dem Geschäftsindikator entfernt wurden. |
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Absatzes beginnt der Mindestzeitraum von einem Jahr an dem Datum, an dem das im Verlustdatensatz enthaltene durch operationelle Risiken bedingte Ereignis die Erheblichkeitsschwelle nach Artikel 319 Absatz 1 erstmals überschritten hat.
(2) Wenn ein Institut die in Absatz 1 genannte Erlaubnis beantragt, legt es der zuständigen Behörde dokumentierte Gründe für den Ausschluss eines außergewöhnlichen durch operationelle Risiken bedingten Ereignisses vor, darunter
a) |
eine Beschreibung des durch operationelle Risiken bedingten Ereignisses; |
b) |
einen Nachweis darüber, dass der Verlust aus dem durch operationelle Risiken bedingten Ereignis über der in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i genannten Erheblichkeitsschwelle für die Ausnahme von Verlusten liegt, sowie das Datum, an dem das durch operationelle Risiken bedingte Ereignis die Erheblichkeitsschwelle überschritten hat; |
c) |
das Datum, an dem das betreffende durch operationelle Risiken bedingte Ereignis unter Berücksichtigung der in Absatz 1 Buchstabe c festgelegten Mindestverweildauer ausgeschlossen würde; |
d) |
den Grund, aus dem das durch operationelle Risiken bedingte Ereignis nicht mehr als für das Risikoprofil des Instituts relevant betrachtet wird; |
e) |
einen Nachweis darüber, dass es keine ähnlichen oder verbleibenden rechtmäßigen Risikopositionen gibt und dass das durch operationelle Risiken bedingte Ereignis, das ausgeschlossen werden soll, für keine anderen Geschäftsbereiche oder Produkte relevant ist; |
f) |
Berichte über die unabhängige Überprüfung oder Validierung des Instituts, die bestätigen, dass das durch operationelle Risiken bedingte Ereignis nicht mehr relevant ist und es keine ähnlichen oder verbleibenden rechtlichen Risikopositionen gibt; |
g) |
einen Nachweis darüber, dass die zuständigen Stellen des Instituts den Antrag auf Ausschluss des durch operationelle Risiken bedingten Ereignisses im Rahmen der Genehmigungsverfahren des Instituts genehmigt haben, sowie das Datum dieser Genehmigung; |
h) |
Angaben dazu, wie sich der Ausschluss des durch operationelle Risiken bedingten Ereignisses auf den durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verlust auswirkt. |
(3) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Bedingungen festgelegt werden, die die zuständige Behörde gemäß Absatz 1 bewerten muss, wozu auch zählt, wie der durchschnittliche durch operationelle Risiken bedingte jährliche Verlust zu berechnen ist, und in denen die gemäß Absatz 2 zu sammelnden Informationen oder jegliche sonstigen für die Bewertung für notwendig erachteten Informationen festgelegt werden.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Januar 2027.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.