Die qualitativen Anforderungen nach Artikel 312 Absatz 2 sind Folgende:
a) |
Das interne System eines Instituts für die Messung des operationellen Risikos ist eng in seine laufenden Risikomanagementprozesse eingebunden; |
b) |
ein Institut verfügt über eine unabhängige Risikomanagement-Funktion für das operationelle Risiko; |
e) |
ein Institut unterzieht seine Verfahren für die Steuerung des operationellen Risikos und die Risikomesssysteme einer regelmäßigen Überprüfung durch die interne Revision oder externe Prüfer; |
f) |
die institutsinternen Validierungsprozesse sind solide und wirksam; |
g) |
die Datenflüsse und Prozesse im Zusammenhang mit dem Risikomesssystem eines Instituts sind transparent und zugänglich. |
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