(1)[1] Bei Währungen, die nicht gemäß Artikel 325bd Absatz 7 Buchstabe b in die Untergruppe der liquidesten Währungen aufgenommen wurden, sind die Risikogewichte der Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des risikolosen Zinssatzes folgende:
Tabelle 3 |
Unterklasse | Laufzeit | Risikogewicht |
1 | 0,25 Jahre | 1,7 % |
2 | 0,5 Jahre | 1,7 % |
3 | 1 Jahr | 1,6 % |
4 | 2 Jahre | 1,3 % |
5 | 3 Jahre | 1,2 % |
6 | 5 Jahre | 1,1 % |
7 | 10 Jahre | 1,1 % |
8 | 15 Jahre | 1,1 % |
9 | 20 Jahre | 1,1 % |
10 | 30 Jahre | 1,1 % |
Bis 30.03.2021:
(1) Für Währungen, die nicht in die liquideste Währungsunterkategorie gemäß Artikel 325bd Absatz 7 Buchstabe b aufgenommen sind, werden die Risikogewichte der Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des risikolosen Zinssatzes für jede Unterklasse in Tabelle 3 gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 461a spezifiziert.
Tabelle 3 |
Unterklasse | Laufzeit |
1 | 0,25 Jahre |
2 | 0,5 Jahre |
3 | 1 Jahr |
4 | 2 Jahre |
5 | 3 Jahre |
6 | 5 Jahre |
7 | 10 Jahre |
8 | 15 Jahre |
9 | 20 Jahre |
10 | 30 Jahre |
(2)[2] Die Institute weisen allen Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des Inflationsrisikos sowie des Basis- Währungsrisikos ein Risikogewicht von 1,6 % zu.
Bis 30.03.2021:
(2) Ein gemeinsames Risikogewicht für alle Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des Inflationsrisikos sowie des Basis-Währungsrisikos wird in dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 461a spezifiziert.
(3) Für die Währungen, die in die liquideste Währungsunterkategorie gemäß Artikel 325bd Absatz 7 Buchstabe b aufgenommen sind, und die Landeswährung des Instituts gelten die Risikogewichte der Risikofaktoren des risikolosen Zinssatzes gemäß Tabelle 3, geteilt durch √2.
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