(1) Für die Zwecke dieses Artikels werden zwei Waren als getrennte Waren betrachtet, wenn es auf dem Markt zwei Kontrakte gibt, die sich ausschließlich im Hinblick auf die zugrunde liegende Ware, die vertragsgemäß zu liefern ist, unterscheiden.
(2) Zwischen zwei der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten WSk und WSl wird der Korrelationsparameter ρkl wie folgt festgelegt:
ρkl = ρkl (commodity) · ρkl (tenor) · ρkl (basis) |
dabei gilt:
ρkl (commodity) entspricht dem Wert 1, wenn die beiden Waren der Sensitivitäten k und l identisch sind, und in allen anderen Fällen den innerhalb der Unterklasse anwendbaren Korrelationen in Tabelle 10;
ρkl (tenor) entspricht dem Wert 1, wenn die beiden Scheitelpunkte der Sensitivitäten k und l identisch sind, und in allen anderen Fällen 99 %; und
ρkl (basis) entspricht dem Wert 1, wenn die beiden Sensitivitäten hinsichtlich des Lieferorts der Ware identisch sind, und in allen anderen Fällen 99,90 %.
(3) Die innerhalb der Unterklasse anwendbaren Korrelationen ρkl (commodity) sind
Tabelle 10 |
Unterklasse | Bezeichnung der Unterklasse | Korrelation ρkl (commodity) |
1 | Energie - feste Brennstoffe | 55 % |
2 | Energie - flüssige Brennstoffe | 95 % |
3 | Energie - Elektrizität und Emissionshandel | 40 % |
4 | Güterbeförderung | 80 % |
5 | unedle Metalle | 60 % |
6 | gasförmige Brennstoffe | 65 % |
7 | Edelmetalle (einschließlich Gold) | 55 % |
8 | Körner und Ölsaat | 45 % |
9 | Vieh- und Milchwirtschaft | 15 % |
10 | Weichwaren und andere Agrarerzeugnisse | 40 % |
11 | andere Erzeugnisse | 15 % |
(4) Ungeachtet des Absatzes 1 gilt Folgendes:
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