(1) Jedes für die Zwecke dieses Kapitels verwendete interne Risikomessmodell beruht auf einem soliden Ansatz, wird unter Sicherstellung seiner Integrität berechnet und angewandt und erfüllt alle folgenden qualitativen Anforderungen:
a) |
Jedes zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko verwendete interne Risikomessmodell ist eng in das tägliche Risikomanagement des Instituts eingebunden und dient als Grundlage für die Meldung von Risikopositionen an die Geschäftsleitung; |
b) |
die Institute verfügen über eine vom Handelsbereich unabhängige Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung, die direkt der Geschäftsleitung unterstellt ist; diese Abteilung ist für die Gestaltung und Umsetzung der internen Risikomessmodelle zuständig; die Abteilung führt die erste und die laufende Validierung der für die Zwecke dieses Kapitels verwendeten internen Modelle durch und ist für das gesamte Risikomanagement-System verantwortlich; sie erstellt und analysiert täglich Berichte über die Ergebnisse des zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko eingesetzten internen Modells und Berichte über die Angemessenheit der im Hinblick auf die Handelsvolumenbegrenzung gebotenen Maßnahmen; |
b) |
das Institut verfügt über eine von den Handelsabteilungen unabhängige Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung, die direkt der Geschäftsleitung unterstellt ist; diese Abteilung
i) |
ist für die Gestaltung und Umsetzung etwaiger interner Risikomessmodelle zuständig, die für die Zwecke dieses Kapitels im Rahmen des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes verwendet werden; |
ii) |
ist für das gesamte Risikomanagementsystem zuständig; |
iii) |
erstellt und analysiert tägliche Berichte über die Ergebnisse eines etwaigen zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko verwendeten internen Modells und über die Angemessenheit der im Hinblick auf Handelsvolumenobergrenzen zu ergreifenden Maßnahmen; |
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c) |
das Leitungsorgan und die Geschäftsleitung sind aktiv an der Risikosteuerung und -überwachung beteiligt, und die täglichen Berichte der Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung werden auf einer Leitungsebene geprüft, die über hinreichende Befugnisse verfügt, um die Reduzierung von Positionen einzelner Händler und die Reduzierung des vom Institut eingegangenen Gesamtrisikos zu verlangen; |
d) |
die Institute beschäftigen eine ausreichende Zahl Mitarbeiter, die im Hinblick auf die internen Risikomessmodelle ausreichend qualifiziert sind, und eine ausreichende Zahl Mitarbeiter, die die Bereiche Handel, Risikosteuerung und -überwachung, Revision und Abwicklung gut beherrschen; |
e) |
die Institute verfügen über dokumentierte Grundsätze, Verfahren und Kontrollen, die die Funktionsweise ihrer internen Risikomessmodelle vollumfänglich gewährleisten; |
f) |
jedes interne Risikomessmodell, einschließlich aller Bewertungsmodelle, hat in der Vergangenheit nachweislich eine ausreichend präzise Risikomessung gewährleistet und unterscheidet sich nicht wesentlich von den Modellen, die das Institut für sein internes Risikomanagement verwendet; |
g) |
die Institute führen regelmäßig gründliche Stresstestprogramme durch, die auch umgekehrte Stresstests enthalten und alle internen Risikomessmodelle erfassen; die Ergebnisse dieser Stresstests werden mindestens monatlich von der Geschäftsleitung überprüft und genügen den vom Leitungsorgan des Instituts festgelegten Grundsätzen und Obergrenzen; zeigen diese Stresstests, dass die Handelstätigkeit des Instituts unter bestimmten Umständen zu übermäßigen Verlusten führen kann, so trifft das Institut geeignete Maßnahmen; |
h) |
die Institute unterziehen ihre internen Risikomessmodelle entweder im Rahmen ihrer regelmäßigen Innenrevisionstätigkeit oder durch Beauftragung eines Dritten einer unabhängigen Prüfung, die zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden durchgeführt wird. |
Für die Zwecke des Buchstabens h des Unterabsatzes 1 ist ein Dritter ein Unternehmen, das Prüfungs- oder Beratungsdienste für Institute anbietet und dessen Mitarbeiter über ausreichende Qualifikationen im Bereich des Marktrisikos im Handelsgeschäft verfügen.
[Ab 01.01.2025: Eine von der in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung unabhängige Validierungsabteilung führt die erstmalige und die laufende Validierung etwaiger interner Risikomessmodelle durch, die für die Zwecke dieses Kapitels im Rahmen des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes verwendet werden.]
(2) Die unter Absatz 1 Buchstabe h genannte Prüfung erstreckt sich sowohl auf die Tätigkeiten der Handelstische als auch auf die Tätigkeiten der unabhängigen Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung. Die Institute prüfen mindestens jährlich ihr gesamtes Risikomanagementsystem. Bei dieser Prüfung wird Folgendes bewertet:
a) |
die Angemessenheit der Dokumentation von Risikomanagementsystem und -verfahren und die Organisation der Abteilung zur Risikosteuerung und -üb... |