(1) Jedes für die Zwecke dieses Kapitels verwendete interne Risikomessmodell beruht auf einem soliden Ansatz, wird unter Sicherstellung seiner Integrität berechnet und angewandt und erfüllt alle folgenden qualitativen Anforderungen:
e) |
die Institute verfügen über dokumentierte Grundsätze, Verfahren und Kontrollen, die die Funktionsweise ihrer internen Risikomessmodelle vollumfänglich gewährleisten; |
Für die Zwecke des Buchstabens h des Unterabsatzes 1 ist ein Dritter ein Unternehmen, das Prüfungs- oder Beratungsdienste für Institute anbietet und dessen Mitarbeiter über ausreichende Qualifikationen im Bereich des Marktrisikos im Handelsgeschäft verfügen.
(2) Die unter Absatz 1 Buchstabe h genannte Prüfung erstreckt sich sowohl auf die Tätigkeiten der Handelstische als auch auf die Tätigkeiten der unabhängigen Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung. Die Institute prüfen mindestens jährlich ihr gesamtes Risikomanagementsystem. Bei dieser Prüfung wird Folgendes bewertet:
a) |
die Angemessenheit der Dokumentation von Risikomanagementsystem und -verfahren und die Organisation der Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung; |
b) |
die Einbeziehung der Risikomessungen in das tägliche Risikomanagement und die Integrität des Management- Informationssystems; |
c) |
die Genehmigungsverfahren des Instituts für die von den Mitarbeitern der Handels- und der Abwicklungsabteilungen verwendeten Risikobepreisungsmodelle und Bewertungssysteme; |
d) |
die Bandbreite der von dem Modell erfassten Risiken, die Genauigkeit und Angemessenheit des Risikomesssystems und die Validierung etwaiger wesentlicher Änderungen des internen Risikomessmodells; |
g) |
die Verifizierungsverfah... |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen