(1) Abweichend von Artikel 92 Absatz 3 Unterabsatz 1 und unbeschadet der in Artikel 92 Absatz 3 Unterabsatz 2 festgelegten Ausnahmeregelung dürfen Institute bei der Berechnung des Gesamtrisikobetrags (TREA) folgenden Faktor x anwenden:
a) |
50 % im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025; |
b) |
55 % im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026; |
c) |
60 % im Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2027; |
d) |
65 % im Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2028; |
e) |
70 % im Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis zum 31. Dezember 2029. |
(2) Abweichend von Artikel 92 Absatz 3 Unterabsatz 1 und unbeschadet der in Artikel 92 Absatz 3 Unterabsatz 2 festgelegten Ausnahmeregelung dürfen Institute bei der Berechnung des Gesamtrisikobetrags (TREA) bis zum 31. Dezember 2029 folgende Formel anwenden:
Für die Zwecke dieser Berechnung berücksichtigen Institute die in Absatz 1 genannten anwendbaren Faktor x.
(3) Abweichend von Artikel 92 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer ii und unbeschadet der in Artikel 92 Absatz 3 Unterabsatz 2 festgelegten Ausnahmeregelung dürfen Institute Risikopositionen gegenüber Unternehmen, für die keine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, bis zum 31. Dezember 2032 ein Risikogewicht von 65 % zuweisen, sofern die gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 berechneten PD dieser Schuldner den Schätzungen der Institute zufolge nicht höher als 0,5 % sind.
Die EBA und die ESMA überwachen in Zusammenarbeit mit der EIOPA die Nutzung der in Unterabsatz 1 festgelegten Übergangsbehandlung und bewerten insbesondere
a) |
die Verfügbarkeit von Bonitätsbeurteilungen benannter ECAI für Unternehmen und die Frage, inwiefern sich dies auf die Kreditvergabe von Instituten an Unternehmen auswirkt; |
b) |
die Entwicklung von Ratingagenturen, Hindernisse für den Marktzugang neuer Ratingagenturen, die Häufigkeit, mit der sich Unternehmen für ein Rating durch eine oder mehrere dieser Agenturen entscheiden und Hindernisse für die Verfügbarkeit von Bonitätsbeurteilungen von ECAI für Unternehmen; |
c) |
mögliche Maßnahmen zur Beseitigung der Hindernisse unter Berücksichtigung der Unterschiede zwischen den einzelnen Wirtschaftssektoren und geografischen Gebieten und der Entwicklung privater oder öffentlicher Lösungen wie Kreditpunktebewertungen, von Instituten in Auftrag gegebene private Ratings und Ratings von Zentralbanken; |
d) |
die Frage, ob die risikogewichteten Positionsbeträge für Risikopositionen gegenüber unbeurteilten Unternehmen angemessen sind, und ihre Auswirkungen auf die Finanzstabilität; |
e) |
die Ansätze von Drittländern bei der Anwendung der Eigenmitteluntergrenze auf Risikopositionen gegenüber Unternehmen und langfristige Überlegungen zu gleichen Wettbewerbsbedingungen, die sich daraus ergeben könnten; |
f) |
die Einhaltung der entsprechenden vom BCBS ausgearbeiteten und international vereinbarten Standards. |
Die EBA und die ESMA legen in Zusammenarbeit mit der EIOPA der Kommission bis zum 10. Juli 2029 über ihre Ergebnisse einen Bericht vor.
Auf der Grundlage dieses Berichts und unter gebührender Berücksichtigung der entsprechenden vom BCBS ausgearbeiteten und international vereinbarten Standards legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2031 gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.
(4) Abweichend von Artikel 92 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer iv und unbeschadet der in Artikel 92 Absatz 3 Unterabsatz 2 festgelegten Ausnahmeregelung ersetzen Institute den α-Wert bei der Berechnung des Risikopositionswerts für die in Anhang II aufgeführten Kontrakte gemäß den in Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 3 festgelegten Ansätzen bis zum 31. Dezember 2029 durch 1, wenn dieselben Risikopositionswerte für die Zwecke des Gesamtrisikobetrags ohne Anwendung der Untergrenze gemäß dem in Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 6 festgelegten Ansatz berechnet werden.
(5) Abweichend von Artikel 92 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer ii und unbeschadet der in Artikel 92 Absatz 3 Unterabsatz 2 festgelegten Ausnahmeregelung können Mitgliedstaaten, sofern alle in Absatz 8 des vorliegenden Artikels festgelegten Bedingungen erfüllt sind, Instituten gestatten,
a) |
bis zum 31. Dezember 2032 ein Risikogewicht von 10 % für den Teil der durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherten Risikopositionen, der bis zu 55 % des gemäß Artikel 125 Absatz 1 Unterabsatz 1 bestimmten Immobilienwerts ausmacht, zuzuweisen; und |
b) |
bis zum 31. Dezember 2029 ein Risikogewicht von 45 % für den etwaigen verbleibenden Teil der durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherten Risikopositionen, der bis zu 80 % des gemäß Artikel 125 Absatz 1 Unterabsatz 1 bestimmten Immobilienwerts ausmacht, zuzuweisen, sofern die in Artikel 501 genannte Anpassung der Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko keine Anwendung findet. |
(6) Für die Zwecke von Absatz 5 Buchstabe a wird, wenn ein Institut ein nachrangiges Pfandrecht hält und es vorrangigere Pfandrechte gibt, die nicht von diesem Institut gehalten werden, der Te...