(1) CCPs, die eine Interoperabilitätsvereinbarung schließen, müssen
b) |
sich über ihre jeweiligen Rechte und Pflichten, einschließlich des auf die zwischen ihnen bestehenden Beziehungen anwendbaren Rechts, verständigen; |
c) |
Kredit- und Liquiditätsrisiken wirksam identifizieren, überwachen und steuern, so dass der Ausfall eines Clearingmitglieds einer CCP keine Auswirkungen auf eine interoperable CCP hat; |
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe b wenden CCPs, soweit angebracht, dieselben Regeln hinsichtlich des Zeitpunkts des Einbringens von Übertragungsaufträgen in ihre jeweiligen Systeme und hinsichtlich des Zeitpunkts der Unwiderruflichkeit an, die in der Richtlinie 98/26/EG vorgesehen sind.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe c ist in den Bestimmungen der Vereinbarung der Prozess zur Bewältigung der Folgen des Ausfalls einer CCP, mit der eine Interoperabilitätsvereinbarung geschlossen wurde, darzulegen.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe d müssen die CCPs eine solide Kontrolle über die Weiterverfügung über die Sicherheiten der Clearingmitglieder im Rahmen der Vereinbarung ausüben können, soweit dies von den zuständigen Behörden gestattet wird. In der Vereinbarung ist darzulegen, wie diesen Risiken Rechnung getragen wird, wobei die Notwendigkeit einer ausreichenden Deckung sowie die Notwendigkeit einer Eindämmung der Ansteckungsgefahr zu berücksichtigen sind.
(2) Verwenden CCPs unterschiedliche Risikomanagementmodelle zur Absicherung ihrer Risikopositionen gegenüber ihren Clearingmitgliedern oder ihrer gegenseitigen Risikopositionen, ermitteln die CCPs die betreffenden Unterschiede, bewerten die Risiken, die daraus erwachsen können, treffen Maßnahmen, einschließlich der Bereitstellung zusätzlicher Finanzmittel, die die Auswirkungen auf die Interoperabilitätsvereinbarung sowie die potenziellen Konsequenzen hinsichtlich Ansteckungsgefahren eindämmen, und sorgen dafür, dass diese Unterschiede die Fähigkeit der CCPs nicht beeinträchtigen, die Folgen des Ausfalls eines Clearingmitglieds zu bewältigen.
(3) Soweit von den Parteien nicht anders vereinbart, sind alle Kosten, die in Verbindung mit den Absätzen 1 und 2 anfallen, von der CCP zu tragen, die die Interoperabilitätsvereinbarung oder den Zugang wünscht.
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