Art. 57 Ressourcen
(1) Der Ausschuss ist dafür verantwortlich, die für die Wahrnehmung der ihm durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben erforderlichen finanziellen Mittel sowie das dafür erforderliche Personal einzusetzen.
(2) Für die Finanzierung des Haushalts des Ausschusses oder seiner im Rahmen dieser Verordnung ergriffenen Abwicklungsmaßnahmen dürfen unter keinen Umständen Haushaltsmittel der Mitgliedstaaten herangezogen werden.
Art. 58 Haushalt
(1) Der Ausschuss verfügt über einen eigenen Haushalt, der nicht Teil des Haushalts der Union ist. Alle Einnahmen und Ausgaben des Ausschusses werden für jedes Haushaltsjahr geschätzt und im Haushaltsplan des Ausschusses ausgewiesen; das Haushaltsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
(2) Der Haushalt des Ausschusses muss hinsichtlich der Einnahmen und der Ausgaben ausgeglichen sein.
(3) Der Haushalt umfasst zwei Teile: Teil I betrifft die Verwaltung des Ausschusses und Teil II den Fonds.
Art. 59 Teil I des Haushalts: Verwaltung des Ausschusses
(1) Die Einnahmen von Teil I des Haushalts stammen aus den jährlichen Beiträgen zur Deckung der geschätzten jährlichen Verwaltungsausgaben.
(2) Die Ausgaben von Teil I des Haushalts umfassen zumindest Personalaufwendungen, Entgelte, Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben, Ausgaben für berufliche Fortbildung und laufende Kosten.
(3) Dieser Artikel berührt nicht das Recht der nationalen Abwicklungsbehörden, im Einklang mit dem nationalen Recht Gebühren zur Deckung ihrer Verwaltungsausgaben der in den Absätzen 1 und 2 genannten Arten zu erheben, was auch für die Ausgaben gilt, die bei der Zusammenarbeit mit dem Ausschuss und seiner Unterstützung entstehen.
Art. 60 Teil II des Haushalts: der Fonds
(1) Die Einnahmen von Teil II des Haushalts stammen insbesondere aus
b) |
Darlehen von anderen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 72 Absatz 1; |
c) |
Darlehen von Finanzinstituten oder sonstigen Dritten gemäß den Artikeln 73 und 74; |
d) |
Erträgen aus der Anlage der vom Fonds gehaltenen Beträge gemäß Artikel 75; |
e) |
dem Teil der Ausgaben für die Zwecke von Artikel 76, der bei den Abwicklungsverfahren wiedererlangt wird. |
(2) Die Ausgaben von Teil II des Haushalts umfassen
c) |
Zinsen für Darlehen von anderen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 72 Absatz 1; |
d) |
Zinsen für Darlehen von Finanzinstituten oder sonstigen Dritten gemäß den Artikeln 73 und 74. |
Art. 61 Aufstellung und Ausführung des Haushalts
(1) Der Vorsitzende erstellt bis zum 15. Februar eines jeden Jahres einen Entwurf des Haushalts des Ausschusses einschließlich eines Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben des Ausschusses für das Folgejahr und des Stellenplans und legt ihn dem Ausschuss zur Annahme vor.
(2) Der Ausschuss ändert gegebenenfalls in seiner Plenarsitzung den vom Vorsitzenden vorgelegten Entwurf und nimmt den endgültigen Haushalt des Ausschusses zusammen mit dem Stellenplan spätestens am 31. März eines jeden Jahres an.
Art. 62 Interne Rechnungsprüfung und Kontrolle
(1) Der Ausschuss schafft eine Stelle für die interne Rechnungsprüfung, die gemäß den einschlägigen internationalen Standards arbeitet. Der interne Prüfer wird vom Ausschuss ernannt und ist ihm gegenüber dafür verantwortlich zu überprüfen, ob die Systeme und Verfahren des Ausschusses für die Ausführung des Haushalts ordnungsgemäß funktionieren.
(2) Der interne Prüfer berät den Ausschuss in Fragen der Risikokontrolle durch unabhängige Stellungnahmen zur Qualität der Verwaltungs- und Kontrollsysteme und durch Abgabe von Empfehlungen zur Verbesserung der Voraussetzungen für die praktischen Tätigkeiten sowie Empfehlungen für eine wirtschaftliche Haushaltsführung.
(3) Der Ausschuss ist dafür zuständig, im Hinblick auf die Wahrnehmung der Aufgaben des internen Prüfers geeignete Systeme und Verfahren für die interne Kontrolle zu schaffen.
Art. 63 Ausführung des Haushalts, Rechnungslegung und Entlastung
(1) Der Vorsitzende handelt als Weisungsbefugter und führt den Haushaltsplan des Ausschusses aus.
(2) Der Rechnungsführer des Ausschusses übermittelt dem Rechnungshof bis zum 1. März des folgenden Haushaltsjahres die vorläufigen Abschlüsse mit dem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr und ersucht den Rechnungshof um Bemerkungen.
Der Rechnungsführer des Ausschusses legt den Mitgliedern des Ausschusses, dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahres vor.
(3) Der Vorsitzende übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission bis zum 31. März eines jeden Jahres die vorläufigen Abschlüsse des Ausschusses für das abgelaufene Haushaltsjahr.
(4) Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zu den vorläufigen Abschlüssen des Ausschusses erstellt der Vorsitzende in eigener Verantwortung den endgültigen Jahresabschluss des Ausschusses und legt diesen der Plenarsitzung des Ausschusses zur Genehmigung vor.
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