(1) Für Dokumente im Besitz des Ausschusses gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates[1].
(2) Binnen sechs Monaten nach seiner ersten Sitzung verabschiedet der Ausschuss die konkreten Maßnahmen für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.
(3) Gegen Beschlüsse des Ausschusses nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann eine Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten eingelegt oder Klage vor dem Gerichtshof erhoben werden, nachdem gemäß den Artikeln 228 und 263 AEUV bei dem in Artikel 85 dieser Verordnung genannten Beschwerdeausschuss in geeigneter Weise ein Rechtsbehelf eingelegt worden ist.
(4) Die von den Beschlüssen des Ausschusses betroffenen Personen haben vorbehaltlich des legitimen Interesses anderer Personen an dem Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse das Recht auf Zugang zu den Akten des Ausschusses. Vom Recht auf Akteneinsicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne vorbereitende Unterlagen des Ausschusses. Artikel
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