§ 1
(1) 1Für die Umsatzsteuer der Unternehmer im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung sind folgende Finanzämter örtlich zuständig:
1. |
das Finanzamt Trier für im Königreich Belgien ansässige Unternehmer, |
2. |
das Finanzamt Neuwied für in der Republik Bulgarien ansässige Unternehmer, |
3. |
das Finanzamt Flensburg für im Königreich Dänemark ansässige Unternehmer, |
4. |
das Finanzamt Rostock für in der Republik Estland ansässige Unternehmer, |
5. |
das Finanzamt Bremen für in der Republik Finnland ansässige Unternehmer, |
6. |
das Finanzamt Offenburg für in der Französischen Republik und im Fürstentum Monaco ansässige Unternehmer, |
7. |
das Finanzamt Hannover-Nord für im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland sowie auf der Insel Man ansässige Unternehmer, |
8. |
das Finanzamt Berlin International[1] [Vom 19.12.2006 bis 30.11.2023: Berlin Neukölln] für in der Griechischen Republik ansässige Unternehmer, |
9. |
das Finanzamt Hamburg-Nord für in der Republik Irland ansässige Unternehmer, |
10. |
das Finanzamt München für in der Italienischen Republik ansässige Unternehmer, |
11. |
das Finanzamt Kassel[2] [Vom 19.12.2006 bis 22.12.2022: Kassel-Hofgeismar] für in der Republik Kroatien ansässige Unternehmer, |
12. |
das Finanzamt Bremen für in der Republik Lettland ansässige Unternehmer, |
13. |
das Finanzamt Konstanz für im Fürstentum Liechtenstein ansässige Unternehmer, |
14. |
das Finanzamt Mühlhausen für in der Republik Litauen ansässige Unternehmer, |
15. |
das Finanzamt Saarbrücken Am Stadtgraben für im Großherzogtum Luxemburg ansässige Unternehmer, |
16. |
das Finanzamt Berlin International[3] [Vom 19.12.2006 bis 30.11.2023: Berlin Neukölln] für in der Republik Nordmazedonien[4] [Bis 22.12.2022: Mazedonien] ansässige Unternehmer, |
17. |
das Finanzamt Kleve für im Königreich der Niederlande ansässige Unternehmer, |
18. |
das Finanzamt Bremen für im Königreich Norwegen ansässige Unternehmer, |
19. |
das Finanzamt München für in der Republik Österreich ansässige Unternehmer, |
20. |
für in der Republik Polen ansässige Unternehmer
Bis 30.06.2021:
|
21. |
das Finanzamt Kassel[7] [Vom 19.12.2006 bis 22.12.2022: Kassel-Hofgeismar] für in der Portugiesischen Republik ansässige Unternehmer, |
22. |
das Finanzamt Chemnitz-Süd für in Rumänien ansässige Unternehmer, |
23. |
das Finanzamt Magdeburg für in der Russischen Föderation ansässige Unternehmer, |
24. |
das Finanzamt Hamburg-Nord für im Königreich Schweden ansässige Unternehmer, |
25. |
das Finanzamt Konstanz für in der Schweizerischen Eidgenossenschaft ansässige Unternehmer, |
26. |
das Finanzamt Chemnitz-Süd für in der Slowakischen Republik ansässige Unternehmer, |
27. |
das Finanzamt Kassel[8] [Vom 19.12.2006 bis 22.12.2022: Kassel-Hofgeismar] für im Königreich Spanien ansässige Unternehmer, |
28. |
das Finanzamt Oranienburg für in der Republik Slowenien ansässige Unternehmer, |
29. |
das Finanzamt Chemnitz-Süd für in der Tschechischen Republik ansässige Unternehmer, |
30. |
das Finanzamt Dortmund-Unna für in der Republik Türkei ansässige Unternehmer, |
31. |
das Finanzamt Magdeburg für in der Ukraine ansässige Unternehmer, |
32. |
das Zentralfinanzamt Nürnberg für in der Republik Ungarn ansässige Unternehmer, |
33. |
das Finanzamt Magdeburg für in der Republik Weißrussland ansässige Unternehmer, |
34. |
das Finanzamt Bonn-Innenstadt für in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässige Unternehmer. |
2Die örtliche Zuständigkeit nach Satz 1 gilt für die Außengebiete, Überseegebiete und Selbstverwaltungsgebiete der in Satz 1 genannten Staaten entsprechend.[9]
(2) Für die Umsatzsteuer der Unternehmer im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung, die nicht von Absatz 1 erfasst werden, ist das Finanzamt Berlin International[10] [Vom 19.12.2006 bis 30.11.2023: Berlin Neukölln] zuständig.
(2a) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist für die Unternehmer, die von § 18 Abs. 4c des Umsatzsteuergesetzes Gebrauch machen, das Bundeszentralamt für Steuern zuständig.
(2b)[11] Für die Unternehmer mit Sitz außerhalb des Gemeinschaftsgebiets (§ 1 Absatz 2a des Umsatzsteuergesetzes), die im Gemeinschaftsgebiet weder ihre Geschäftsleitung noch e...
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