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Auf Grund des § 16 des Bodenschätzungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I S. 1050) in Verbindung mit § 6 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen zum Bodenschätzungsgesetz vom 12. Februar 1935 (RGBl. I S. 198) wird das Folgende verordnet:
§ 1 Schätzungsergebnisse
Schätzungsergebnisse im Sinne der §§ 9 bis 11 des Bodenschätzungsgesetzes und des § 6 Abs. 1 der Durchführungsbestimmungen zum Bodenschätzungsgesetz sind die Feststellungen, die zur Beschreibung und Kennzeichnung der Bodenflächen nach
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der Beschaffenheit (Klassen), |
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der Ertragsfähigkeit (Wertzahlen), |
3. |
der Abgrenzung (Klassenflächen, Klassenabschnitte, Sonderflächen) |
getroffen, und in der Schätzungsreinkarte in Verbindung mit den Schätzungsbüchern für Ackerland und für Grünland niedergelegt sind.
§ 2 Art der Offenlegung
(1) Offengelegt werden die Schätzungsreinkarten und die Schätzungsbücher für Ackerland und für Grünland.
(2) Die offengelegten Karten und Bücher sind vor Beschädigungen und Verlusten zu sichern.
§ 3 Offenlegungsfrist
(1) Die Offenlegungsfrist beträgt einen Monat.
(2) Den Beginn der Offenlegungsfrist bestimmt der Vorsteher des Finanzamts.
(3) Mit dem Ablauf der Offenlegungsfrist treten die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn am letzten Tag der Offenlegungsfrist ein schriftlicher Feststellungsbescheid bekanntgegeben worden wäre.
§ 4 Ort der Offenlegung
(1) 1Die Schätzungsergebnisse werden, nach Gemeinden (Teilen von Gemeinden) geordnet, in den Diensträumen des Finanzamts offengelegt. 2Schätzungsergebnisse von Gebietseinschlüssen (Enklaven) werden zusammen mit den Schätzungsergebnisssen der Gemeinde offengelegt, in deren Bezirk der Gebietseinschluß liegt.
(2) Der Vorsteher des Finanzamts kann in geeigneten Fällen auch die Diensträume eines Katasteramts (eines Messungsamts) oder des Bürgermeisters der betreffenden Gemeinde an Stelle der Diensträume des Finanzamts als Ort der Offenlegung bestimmen.
§ 5 Bekanntmachung über die Offenlegung
(1) 1Der Vorsteher des Finanzamts gibt vor Beginn der Offenlegungsfrist die Art der Offenlegung, Beginn und Ende der Offenlegungsfrist und den Ort der Offenlegung öffentlich bekannt. 2Er gibt ferner bekannt, welches Rechtsmittel zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde es einzulegen ist.
(2) 1Die öffentliche Bekanntmachung geschieht in der für sonstige Bekanntmachungen des Finanzamts üblichen Weise. 2Außerdem soll die Bekanntmachung in den Diensträumen des Finanzamts und in den Diensträumen der zuständigen Bürgermeister angeschlagen werden.
§ 6 Rechtswirkungen der Offenlegung
(1) Mit dem Ablauf der Frist für die Einlegung des Rechtsmittels werden die offengelegten Schätzungsergebnisse unanfechtbar, soweit nicht Beschwerde eingelegt ist.
(2) 1Mehrere Beschwerden, die dieselbe Klassenfläche (Klassenabschnitt, Sonderfläche) betreffen, werden verbunden; Eigentümer von Teilen dieser Klassenfläche (Klassenabschnitt, Sonderfläche), die zur Einlegung der Beschwerde befugt sind, aber keine Beschwerde eingelegt haben, werden zu dem Beschwerdeverfahren von Amts wegen zugezogen. 2Im Beschwerdeverfahren können nur einheitliche Feststellungen getroffen werden. 3Die Verfügung und Beschwerdeentscheidungen wirken für und gegen alle Eigentümer, die zu dem Beschwerdeverfahren zugezogen sind.