§ 1 Aktueller Rentenwert und aktueller Rentenwert (Ost) in der gesetzlichen Rentenversicherung

 

(1) Der aktuelle Rentenwert beträgt ab dem 1. Juli 2019 33,05 Euro.

 

(2) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt ab dem 1. Juli 2019 31,89 Euro.

§ 2 Sicherungsniveau vor Steuern in der gesetzlichen Rentenversicherung

Das Sicherungsniveau vor Steuern beträgt für das Jahr 2019 48,16 Prozent.

§ 3 Allgemeiner Rentenwert und allgemeiner Rentenwert (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte

 

(1) Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte beträgt ab dem 1. Juli 2019 15,26 Euro.

 

(2) Der allgemeine Rentenwert (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte beträgt ab dem 1. Juli 2019 14,70 Euro.

§ 4 Anpassungsfaktor in der gesetzlichen Unfallversicherung in den alten Ländern und den neuen Ländern

 

(1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 2019 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 44 Absatz 4 und des § 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch beträgt 1,0318.

 

(2) 1Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 215 Absatz 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juli 2019 eingetreten sind, werden zum 1. Juli 2019 angepasst. 2Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0391.

§ 5 Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung in den alten Ländern und den neuen Ländern

Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Juli 2019 an

 

1.

für Versicherungsfälle, auf die § 44 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 374 Euro und 1 491 Euro monatlich,

 

2.

für Versicherungsfälle, auf die § 215 Absatz 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 354 Euro und 1 423 Euro.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.

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