§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind anzuwenden auf
2. |
organisatorische Vorkehrungen und Verfahren der Einstufung geeigneter Gegenparteien hinsichtlich
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3. |
die allgemeinen Verhaltensregeln, soweit diese betreffen
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4. |
die Bearbeitung von Kundenaufträgen hinsichtlich
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5. |
die bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen in Bezug auf
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6. |
die Organisationspflichten der Wertpapierdienstleistungsunternehmen bezüglich der Anforderungen nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 3[2] [Bis 31.07.2014: § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 3] und der angemessen Vorkehrungen und Maßnahmen nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 sowie Absatz 3a des Wertpapierhandelsgesetzes[3] [Bis 31.07.2014: § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes], |
7. |
die Aufzeichnungspflichten der Wertpapierdienstleistungsunternehmen und die Geeignetheit der dauerhaften Datenträger nach § 34 Abs. 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, |
8. |
die Pflichten zum Schutz des Kundenvermögens nach § 34a Abs. 1 bis 4 und die Anforderungen an qualifizierte Geldmarktfonds im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes. |
(2) Die Verordnung gilt entsprechend für Zweigniederlassungen im Sinne des § 53b des Kreditwesengesetzes, Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs, ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland nach § 56 des Kapitalanlagegesetzbuchs ist, sowie Zweigniederlassungen und Tätigkeiten im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr...
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