Leitsatz
Die Erhöhung der Gebühren für die ständige Bereitstellung eines Abfertigungsbeamten des mittleren Diensts außerhalb des Amtsplatzes durch die 6. VO zur Änderung der Zollkosten-VO (BGBl I 2005, 175) ist rechtlich nicht zu beanstanden; sie verstößt insbesondere nicht gegen das Kostendeckungsprinzip.
Normenkette
§ 178 Abs. 3 AO, § 17 Abs. 5 MOG, § 6 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a ZKostV, § 3 VwKostG, § 118 Abs. 2 FGO
Sachverhalt
Einem Unternehmen, das ständig MO-Waren ausführt, wird vom HZA auf seinen Antrag im Betrieb ein Abfertigungsbeamter des mittleren Diensts dauerhaft zur Verfügung gestellt, insbesondere um dort Ausfuhranmeldungen entgegenzunehmen. Die dafür nach der Zollkostenverordnung (ZKostV) zu erhebenden Kosten beliefen sich zunächst auf monatlich 2 454,20 EUR; jetzt betragen sie jedoch 5 319 EUR monatlich, weil die ZKostV durch die 6. Änderungs-VO (BGBl I 2005, 175) entsprechend geändert worden ist.
Diesen Kostenansatz hält das Unternehmen für überhöht; insbesondere vermisst es eine ausreichende Rechtfertigung für die plötzliche erhebliche Gebührenerhöhung.
Entscheidung
Der Kostenfestsetzungsbescheid des HZA ist rechtmäßig; die vorgenannte Änderungs-VO ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Hinweis
Die Bundesfinanzbehörden erheben für die Abfertigung außerhalb des Amtsplatzes der Zollstellen Kosten (§ 17 Abs. 5 MOG). Für die Bemessung der Kosten und das Verfahren ihrer Erhebung gelten die Vorschriften sinngemäß, die aufgrund des § 178 Abs. 3 und 4 AO erlassen worden sind, mithin die ZKostV. Sie beruht auf der durch § 178 Abs. 3 erteilten Ermächtigung, die u.a. dazu befugt, die zu erhebenden Kosten nach dem auf sie entfallenden durchschnittlichen Verwaltungsaufwand zu bemessen und zu pauschalieren.
Die Gebühren werden also nur zur Deckung des Verwaltungsaufwands erhoben; deshalb sind sie so zu bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt. Das sog. Äquivalenzprinzip spielt in diesem Zusammenhang also keine Rolle – was der BFH in der Entscheidung allerdings offengelassen hat, weil dieses Prinzip jedenfalls nicht verletzt wäre; es würde verlangen, die Gebührensätze so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht, also u.U. auch über den Aufwand der Verwaltung hinauszugehen.
Die eine Gebührenkalkulation bestimmenden Kosten lassen sich freilich nicht centgenau ermitteln. Das ist der Grund dafür, dass die Gebührensätze durch eine Rechtsverordnung festgelegt werden müssen. Nur einem Verordnungsgeber kann der erforderliche Beurteilungsspielraum zugestanden werden, ohne den eine Umlage der Kosten kaum praktikabel durchzuführen wäre.
Das hat zur Folge, dass sich die gerichtliche Kontrolle des Gebührensatzes darauf beschränken muss zu prüfen, ob der Verordnungsgeber sachgemäße und hinreichend differenzierte Erwägungen angestellt und die Möglichkeiten zu einer Erfassung der tatsächlichen Kosten hinreichend, insbesondere in einer der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache angemessenen Weise, ausgeschöpft hat. Im Übrigen aber steht einem Verordnungsgeber ein Bewertungsvorrecht zu, welches auch für abgeleitete Rechtsetzungsgewalt wie die des Verordnungsgebers in Anspruch genommen werden kann. Insofern hat eine Rechtsverordnung die Vermutung der Rechtmäßigkeit für sich.
Will sich der Bürger mit einer solchen Gebührenfestsetzung nicht abfinden, muss er gegen die Kalkulation substanziierte Einwendungen erheben. Kennt er – wie regelmäßig – Grundlage und Ergebnis der vom Verordnungsgeber im Einzelnen angestellten Ermittlungen nicht, muss er sich diese Kenntnis beim Verordnungsgeber zu verschaffen suchen oder zumindest genau angeben, warum er die Richtigkeit von dessen Kalkulation meint anzweifeln zu können. Ohne dies sind hingegen eine ins Einzelne gehende Überprüfung der Schlüssigkeit der Ermittlungsergebnisse des Verordnungsgebers – etwa durch Beiziehung der diesbezüglichen Akten des Verordnungsgebers – oder gar eigene tatsächliche Ermittlungen des Gerichts im Allgemeinen nicht angezeigt. Denn es ist nicht Aufgabe eines Gerichts, ins Blaue hinein einen Ausforschungsbeweis zu betreiben, um vielleicht doch auf irgendwelche von niemandem bisher als fehlerhaft beanstandete oder wenigstens mit substanziierten Angaben angezweifelte Kostenansätze zu stoßen.
Unter diesen – einschränkenden – Maßgaben hat der BFH die vorgenannte Änderungs-VO geprüft, ohne auf Anhaltspunkte dafür zu stoßen, dass der Verordnungsgeber bei der Festlegung der Gebühren in § 6 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a ZKostV eine andere Absicht verfolgt, als die, die bei nachgeordneten Behörden im Geschäftsbereich des BMF entstehenden Kosten zu ermitteln, die durchschnittlich dafür anfallen, dass Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Diensts in den al...