OFD Frankfurt, Verfügung v. 26.3.2002, S 7410 A - 1/83 - St I 16
1. Keine Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung des§ 24 UStG
Ein Unternehmer, der seinen landwirtschaftlichen Betrieb verpachtet und dessen unternehmerische Betätigung im Bereich der Landwirtschaft sich in dieser Verpachtung erschöpft, betreibt mit der Verpachtung keinen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des§ 24 UStG (BFH-Urteile vom 21.2.1980, V R 113/73, BStBl 1980 II S. 613 und 29.6.1988, X R 33/82, BStBl 1988 II S. 922).
2. Behandlung der sog. Alt-Verpachtungsfälle
Die o.a. Rechtsprechung wird in den Fällen, in denen ein landwirtschaftlicher Betrieb vor dem 1.1.1989 verpachtet wurde, aus Billigkeitsgründen erst ab 1.1.1995 angewandt.
3. Abwicklungsumsätze
Nach dem Ergebnis der Erörterung der Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder unterliegen Umsätze, die bei der Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebs noch auf der Bewirtschaftung des bisherigen Betriebs beruhen (z.B. Verkauf von Erntevorräten oder Maschinen, die der Pächter nicht übernommen hat), nicht der Besteuerung des§ 24 UStG, da die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung einen aktiven landwirtschaftlichen Betrieb voraussetzt (BFH-Urteil vom 21.4.1993, XI R 50/90, BStBl 1993 II S. 696).
4. Vorsteuerberichtigung nach§ 15a UStG
Hat der Landwirt vor der Verpachtung seines Betriebes für seine Umsätze die Durchschnittssatzbesteuerung des§ 24 Abs. 1 UStG angewendet, können unter Umständen Vorsteuerberichtigungen erforderlich werden, denn der Wechsel der Besteuerungsform stellt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (sog. „Mähdrescherurteil” vom 16.12.1993, V R 79/91, BStBl 1994 II S. 339) eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des§ 15a UStG dar. Soweit die Pacht auf steuerpflichtig überlassene Wirtschaftsgüter entfällt, bei denen der Berichtigungszeitraum noch nicht abgelaufen ist, ist dem Unternehmer die auf den restlichen Zeitraum entfallende anteilige Vorsteuer zu seinen Gunsten zu erstatten (vgl. Beispiel 6 im BMF-Schreiben vom 29.12.1995, IV C 3 – S 7316 – 31/95, BStBl 1995 I S. 831).
Soweit die Pacht für steuerfrei überlassene Wirtschaftsgüter gezahlt wird (Grundstück,§ 4 Nr. 12 Buchst. a UStG), entfällt eine Vorsteuerberichtigung. Zur Übergangsregelung bei der Vorsteuerberichtigung nach§ 15a UStG beim Wechsel der Besteuerungsform bei Landwirten siehe auch OFD Karlsruhe vom 25.3.2002, S 7316
5. Veräußerung eines landwirtschaftlichen Betriebs nach vorangegangener Verpachtung
Auch die Übertragung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs nach Ablauf der Pachtzeit ist kein Umsatz, der unter die Durchschnittssatzbesteuerung des§ 24 Abs. 1 UStG fällt. Sie unterliegt den Allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes. In der Regel wird es sich um eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Sinne des§ 1 Abs. 1a UStG handeln. Der erwerbende Unternehmer (z.B. Sohn) tritt in diesem Fall an die Stelle des Veräußerers (z.B. Vater). Der erwerbende Unternehmer übernimmt auch die noch laufenden Berichtigungszeiträume für die übertragenen Wirtschaftsgüter § 15a Abs. 6a UStG). Unterwirft der Erwerber seine Umsätze der Durchschnittssatzbesteuerung des§ 24 Abs. 1 UStG, so tritt auch hier durch den Wechsel der Besteuerungsform von der Regelbesteuerung zur Durchschnittssatzbesteuerung für diese übertragenen Wirtschaftsgüter eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des§ 15a UStG ein. Soweit dem Veräußerer für diese Wirtschaftsgüter ein Vorsteuerabzug zustand, kann durch die Übertragung eine beim Erwerber vorzunehmende Vorsteuerberichtigung für bisher steuerpflichtig verpachtete Wirtschaftsgüter ausgelöst werden.
6. Verpachtung von Teilen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs
Die Verpachtung eines lebensfähigen Betriebs unterliegt der Regelbesteuerung ohne Rücksicht darauf, welchen Umfang der vom Verpächter zurückbehaltene Teil hat und ob dieser der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegt. Zu der rechtlichen Problematik der Verpachtung von Teilen eines landwirtschaftlichen Betriebes bei einem pauschal versteuernden Landwirt sind vor dem BFH mehrere Revisionsverfahren anhängig:
Sollte sich ein Steuerpflichtiger auf eines der o.a. Urteile oder auf möglicherweise weitere Revisionsverfahren berufen, so ruhen Einsprüche gegen nach den o.a. Grundsätzen behandelten Teilbetriebsverpachtungen insoweit § 363 Abs. 2 Satz 2 AO). Aussetzung der Vollziehung ist hingegen nicht zu gewähren.
7. Wirtschaftsüberlassungsverträge
Überlässt ein Betriebsinhaber einem Angehörigen seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb aufgrund eines sog. Wirtschaftsüberlassungsvertrags, so sind nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs für den Hofeigentümer – mit Ausnahme des Umstands, dass er keine Pachteinnahmen, sondern ...