Dipl.-Finw. (FH) Helmut Lehr
Leitsatz
Die Umsätze aus der Vermietung des beweglichen Inventars eines Seniorenwohnparks sind wie auch die Vermietung des Gebäudes nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfrei.
Sachverhalt
Die Klägerin hat einen Seniorenwohnpark mit 50 Appartements und 10 Pflegezimmer auf einer Pflegestation mit insgesamt 63 Betten verpachtet. Ausweislich des Pachtvertrages beträgt der Pachtzins für das Grundstück und die Gebäude des Seniorenwohnparks 50.000 Euro monatlich. Das bewegliche Inventar des Seniorenwohnparks ist für 6.000 Euro monatlich mitverpachtet. Unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass es sich bei ca. 80 % des Inventars um Pflegebetten, spezielle Nachtschränke, etc. handelt, die zum Betrieb des Wohnheims zwingend erforderlich sind. Den Antrag der Klägerin, die Verpachtung der Einrichtungsgegenstände als Nebenleistung zur Verpachtung des Grundstücks als umsatzsteuerfrei zu behandeln, lehnte das Finanzamt ab.
Entscheidung
Die Klage hatte Erfolg. Vorliegend umfassen die nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfreien Umsätze nicht nur die Grundstücksvermietung und die Vermietung des Gebäudes, sondern auch die Überlassung des Mobiliars. Hierbei handelt es sich um eine Nebenleistung zur steuerfreien Vermietung. Der BFH bejaht in ständiger Rechtsprechung die Steuerfreiheit für die Vermietung möblierter Räume oder Gebäude, wenn es sich um eine auf Dauer angelegte und nicht um eine kurzfristige Überlassung handelt (vgl. insbesondere BFH, Urteil v. 20.8.2009, V R 21/08 sowie vom 4.5.2011, XI R 35/10). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH, Urteil v. 12.2.1998, C-346/95). In diesem Verfahren musste der EuGH zur Überlassung vollständig möblierter und mit Kochgelegenheiten ausgestatteter Zimmer entscheiden, bei denen der Vermieter für die Gestellung und Reinigung der Bettwäsche sowie für die Reinigung der Flure, Treppenhäuser, Bäder und WCs verantwortlich war. Im Hinblick auf die Dauer der Beherbergungen ist er zu dem Ergebnis gelangt, dass die Überlassung von Einrichtungsgegenständen bei der Laufzeit des Vertrages von mindestens 6 Monaten in vollem Umfang als steuerfrei zu behandeln ist.
Hinweis
Zwischenzeitlich ist das Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen V R 37/14 beim BFH anhängig. Dieser hat bereits in der Vergangenheit entschieden, dass die Überlassung von Mobiliar als Nebenleistung zur steuerfreien Vermietung eines Seniorenpflegeheims steuerfrei ist (vgl. BFH, Urteil v. 20.8.2009, V R 21/08). Die bislang klare Aussage der Finanzverwaltung, wonach sich die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 12 UStG nicht auf mitvermietete Einrichtungsgegenstände, z. B. auf das Büromobiliar, erstreckt (vgl. Abschn. 4.12.1 Abs. 6 UStAE a. F.), wurde zwischenzeitlich abgeschwächt. Nun lautet die Verwaltungsvorgabe, dass sich die Steuerbefreiung "in der Regel" nicht auf mitvermietete Einrichtungsgegenstände, z. B. auf das Büromobiliar, erstreckt (vgl. BMF, Schreiben v. 22.7.2014, IV D 3-S 7168/08/10005).
Link zur Entscheidung
Niedersächsisches FG, Urteil vom 13.02.2014, 5 K 282/12