(1) 1Hersteller von mit Ware befüllten Verpackungen[1] [Bis 30.06.2022: nach § 7 Absatz 1 Satz 1] sind verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen der[2] [Bis 30.06.2022: von systembeteiligungspflichtigen] Verpackungen bei der Zentralen Stelle registrieren zu lassen. 2Änderungen von Registrierungsdaten sowie die dauerhafte Aufgabe der Herstellertätigkeit sind der Zentralen Stelle unverzüglich mitzuteilen.
(2) Bei der Registrierung nach Absatz 1 Satz 1 sind die folgenden Angaben zu machen:
2. |
[4]im Falle einer Bevollmächtigung nach § 35 Absatz 2:
|
3.[5] [Bis 02.07.2021: 2.] |
Angabe einer vertretungsberechtigten natürlichen Person; |
5.[9] [Bis 02.07.2021: 4.] |
Markennamen, unter denen der Hersteller seine [Bis 30.06.2022: systembeteiligungspflichtigen] [10] Verpackungen in Verkehr bringt; |
6. |
[11]Angaben zu den Verpackungen, die der Hersteller in Verkehr bringt, aufgeschlüsselt nach systembeteiligungspflichtigen Verpackungen gemäß § 3 Absatz 8, den jeweiligen Verpackungen gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und Einweggetränkeverpackungen, die gemäß § 31 der Pfandpflicht unterliegen; |
Bis 30.06.2022:
6.[12] [Bis 02.07.2021: 5.] |
Erklärung, dass der Hersteller seine Rücknahmepflichten durch Beteiligung an einem oder mehreren Systemen oder durch eine oder mehrere Branchenlösungen erfüllt; |
Bis 30.06.2022:
7.[14] [Bis 02.07.2021: 6.] |
Erklärung, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen. |
Hersteller nach § 7 Absatz 1 Satz 1 haben darüber hinaus eine Erklärung abzugeben, dass sie ihre Rücknahmepflichten durch Beteiligung an einem oder mehreren Systemen oder durch eine oder mehrere Branchenlösungen erfüllen; im Falle einer vollständigen Übertragung der Systembeteiligungspflicht gemäß § 7 Absatz 2 auf einen oder mehrere Vorvertreiber haben sie stattdessen zu erklären, dass sie nur bereits systembeteiligte Serviceverpackungen in Verkehr bringen.[15]
(3) 1Die erstmalige Registrierung sowie Änderungsmitteilungen haben über das auf der Internetseite der Zentralen Stelle zur Verfügung gestellte elektronische Datenverarbeitungssystem zu erfolgen. 2Die Zentrale Stelle bestätigt die Registrierung und teilt dem Hersteller seine Registrierungsnummer mit. 3Sie kann nähere Anweisungen zum elektronischen Registrierungsverfahren erteilen sowie für die sonstige Kommunikation mit den Herstellern die elektronische Übermittlung, eine bestimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente vorschreiben.
(4) 1Die Zentrale Stelle veröffentlicht die registrierten Hersteller mit den in Absatz 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummern 5 und 6[16] [Bis 30.06.2022: Nummer 5] [17] [Bis 02.07.2021: und 4] genannten Angaben sowie mit der Registrierungsnummer und dem Registrierungsdatum im Internet. 2Bei Herstellern, deren Registrierung beendet ist, ist zusätzlich das Datum des Marktaustritts anzugeben. 3Die im Internet veröffentlichten Daten sind dort drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Registrierung des Herstellers endet, zu löschen.
(5) 1Hersteller dürfen [Bis 30.06.2021: systembeteiligungspflichtige ] [18]Verpackungen nicht in Verkehr bringen, wenn sie nicht oder nicht ordnungsgemäß nach Absatz 1 registriert sind. 2Vertreiber dürfen [Bis 30.06.2021: systembeteiligungspflichtige ] [19]Verpackungen nicht zum Verkauf anbieten und Betreiber eines elektronischen Marktplatzes dürfen das Anbieten von Verpackungen zum Verkauf nicht ermöglichen[20], wenn die Hersteller dieser Verpackungen [Bis 30.06.2022: entgegen Absatz 1] [21] nicht oder nicht ordnungsgemäß nach Absatz 1[22] registriert sind. 3Fulfilment-Dienstleister dürfen keine der in § 3 Absatz 14c Satz 1 genannten Tätigkeiten in Bezug auf Verpackungen erbringen, wenn die Hersteller dieser Verpackungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nach Absatz 1 registriert sind.[23]
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