Die Gesellschafterrechte verbleiben vollumfänglich beim Pfandgeber. Die Verpfändung begründet eine ausschließlich vermögensrechtliche Rechtsstellung des Pfandnehmers (im Unterschied zur Sicherungsabtretung des Anteils, bei der der Sicherungsgeber Gesellschafter wird, s. zur Sicherungsabtretung eines Kommanditanteils das Muster von Beckert im Formularbuch Recht und Steuern, 10. Aufl. 2021, A 8.12 m. Anm.).

Somit übt der Pfandgeber weiterhin

  • das Stimmrecht und
  • alle weiteren Mitverwaltungsrechte

aus (zu den Einzelheiten: Roth in Hopt, HGB, 41. Aufl. 2022, § 135 Rz. 16; Marx in Winter, Beratungspraxis GmbH & Co. KG, 1. Aufl. 2017, V 133). Ohne weitere Regelungen, die die Zustimmung der Mitgesellschafter erfordern, hat der Pfandnehmer keinen Einfluss auf die Stimmrechtsausübung (BGH v. 13.7.1992 – II ZR 251/91 GmbHR 1992, 656 für die GmbH).

Pfandgeber bleibt weiterhin Mitunternehmer: Steuerlich bleibt der Pfandgeber aufgrund der weiteren Ausübung der Gesellschafterrechte auch weiterhin Mitunternehmer (Hannes/Oenings in Hesselmann/Tillmann/Mueller-Thuns, Handbuch GmbH & Co. KG, 22. Aufl. 2020, Rz. 8.419, s. aber auch FG Münster v. 26.4.1994 – 1 K 4399/91 F, zit. nach juris: Bei Erwerb eines bereits verpfändeten Kommanditanteils, bei dem zudem die Gewinnansprüche verpfändet sind, ist der Erwerber kein Mitunternehmer mangels Unternehmerrisikos).

Pfandgeber ist weiterhin berechtigt zur Abtretung des Kommanditanteils: Der Pfandgeber ist auch nach der Verpfändung weiterhin zur Abtretung des Kommanditanteils berechtigt. Der Pfandnehmer ist dadurch geschützt, dass ein lastenfreier gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen ist; auch bei Unkenntnis des Erwerbers über das Pfandrecht besteht dieses fort (Hannes/Oenings in Hesselmann/Tillmann/Mueller-Thuns, Handbuch GmbH & Co. KG, 22. Aufl. 2020, Rz. 8.416).

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