Gestaltung der Verpfändungsvereinbarung
[Ohne Titel]
Dr. Martin Lohr, Notar
Die Verpfändung von Gesellschaftsanteilen hat als Sicherungsmittel eine erhebliche Bedeutung – insbesondere bei der Fremdfinanzierung von Unternehmens- und Anteilskaufverträgen. Der nachfolgende Beitrag gibt eine kurze Übersicht über die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Verpfändung von Kommanditanteilen und schließt mit einem Formulierungsbeispiel ab.
1. Zulässigkeit der Verpfändung
Gesellschaftsanteile können nur dann verpfändet werden, wenn sie übertragbar sind (§ 1274 Abs. 2 BGB). Bei Kommanditanteilen ist die Übertragung möglich, wenn
- der Gesellschaftsvertrag die Übertragung generell zulässt oder
- die Mitgesellschafter ihre Zustimmung anlässlich der Übertragung erteilen (zu den Einzelheiten der Zustimmung: Roth in Hopt, HGB, 41. Aufl. 2022, § 105 Rz. 70).
Folglich gelten dieselben Voraussetzungen für die Verpfändung des Gesellschaftsanteils.
Beachten Sie: Aber auch dann, wenn der Gesellschaftsvertrag bereits die Zustimmung zur Anteilsübertragung vorsieht, folgt hieraus nicht automatisch die Zustimmung zur Verpfändung. Vielmehr ist dann im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob die Zustimmung zur Übertragung auch das Einverständnis zur Verpfändung beinhaltet (Roth in Hopt, HGB, 41. Aufl. 2022, § 135 Rz. 15; Hannes/Oenings in Hesselmann/Tillmann/Mueller-Thuns, Handbuch GmbH & Co. KG, 22. Aufl. 2020, Rz. 8.412). Im Interesse des Sicherungsnehmers ist daher in Zweifelsfällen anzuraten, vorsorglich die Zustimmung der Mitgesellschafter einzuholen.
2. Die Bestellung des Pfandrechts
Das Pfandrecht kann sich nur auf den gesamten Kommanditanteil beziehen; die Belastung eines Teils des Kommanditanteils ist nicht möglich aufgrund des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Beteiligung (Marx in Winter, Beratungspraxis GmbH & Co. KG, 1. Aufl. 2017, V 127 m.w.N.).
Schuldrechtlicher Gegenstand der Verpfändungsvereinbarung ist die Sicherungsvereinbarung. Der dingliche Vollzug erfordert die – grundsätzlich formfreie – Einigung zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer über die Pfandrechtsbestellung (Marx in Winter, Beratungspraxis GmbH & Co. KG, 1. Aufl. 2017, V 127).
Kein Anzeigeerfordernis: Eine Anzeige nach § 1280 BGB ist zur Wirksamkeit der Verpfändung des Kommanditanteils nicht erforderlich. Das dortige Anzeigeerfordernis gilt nur für die Verpfändung von Forderungen und findet auf die Verpfändung von Gesellschaftsanteilen weder direkte noch entsprechende Anwendung (Hannes/Oenings in Hesselmann/Tillmann/Mueller-Thuns, Handbuch GmbH & Co. KG, 22. Aufl. 2020, Rz. 8.412, s. auch für die Verpfändung von GmbH-Geschäftsanteilen: Dahlbender, GmbH-StB 2012, 386; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 20. Aufl. 2021 Rz. 111, s. aber auch Schwedhelm/Wollweber im Formularbuch Recht und Steuern, 10. Aufl. 2021, Rz. 17 zu A 6.12, die eine solche Anzeige vorsorglich empfehlen).
3. Besonderheiten bei der GmbH & Co. KG
Ist der Sicherungsgeber zugleich Mitgesellschafter der Komplementär-GmbH, wird der Sicherungsnehmer im Regelfall auch auf die Verpfändung des GmbH-Anteils bestehen (Muster zur Verpfändung eines Geschäftsanteils: Dahlbender, GmbH-StB 2012, 386 [387 f.]; Schwedhelm/Wollweber im Formularbuch Recht und Steuern, 10. Aufl. 2021, Muster A 6.12 m. Anmerkungen; Hingst/Kiefner in Meyer-Landrut, Formular-Kommentar GmbH-Recht, 4. Aufl. 2019, G II 8).
Bei der Verpfändung des GmbH-Geschäftsanteils sind Vinkulierungsklauseln zu beachten: Ist die Abtretung des Geschäftsanteils nach der Satzung zustimmungsgebunden i.S.d. § 15 Abs. 5 GmbHG, gilt dasselbe für die Verpfändung (Schwedhelm/Wollweber im Formularbuch Recht und Steuern, 10. Aufl. 2021, Rz. 3 zu A 6.12). Die Verpfändung des GmbH-Geschäftsanteils ist bezüglich des dinglichen Vollzugs (Beachten Sie: nicht hinsichtlich der schuldrechtlichen Vereinbarung) beurkundungspflichtig gem. § 15 Abs. 3 GmbHG (Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 20. Aufl. 2021, § 15 Rz. 111).
Erfolgt eine Verpfändung
- des GmbH-Geschäftsanteils und
- des Kommanditanteils,
liegt im Regelfall ein einheitliches Rechtsgeschäft vor. Folge ist die Erstreckung des Formerfordernisses des § 15 Abs. 3 GmbHG auf die Einigung über die Verpfändung des Kommanditanteils (so Marx in Winter, Beratungspraxis GmbH & Co. KG, 1. Aufl. 2017, V 128, Kupjetz, GmbHR 2004, 1006 [1007]; ausführlich hierzu Werner, GmbHR 2008, 755, der jedoch das Beurkundungserfordernis für die Verpfändung des Kommanditanteils in einem solchen Fall verneint).
4. Die Ausübung der Gesellschafterrechte während der Verpfändung
Die Gesellschafterrechte verbleiben vollumfänglich beim Pfandgeber. Die Verpfändung begründet eine ausschließlich vermögensrechtliche Rechtsstellung des Pfandnehmers (im Unterschied zur Sicherungsabtretung des Anteils, bei der der Sicherungsgeber Gesellschafter wird, s. zur Sicherungsabtretung eines Kommanditanteils das Muster von Beckert im Formularbuch Recht und Steuern, 10. Aufl. 2021, A 8.12 m. Anm.).
Somit übt der Pfandgeber weiterhin
- das Stimmrecht und
- alle weiteren Mitverwaltungsrechte
aus (zu den Einzelheiten: Roth in Hopt, HGB, 41. Aufl. 2022, § 135 Rz. 16; Marx in Winter, Beratungspraxis GmbH & Co. KG, 1. Aufl. 2017, V 133). Ohne weite...