Leitsatz

Verpflichtet sich eine GmbH zur Übernahme von Verlusten einer anderen Gesellschaft, an der sie nicht beteiligt ist und mit der sie keinen Gewinnabführungsvertrag geschlossen hat, können die übernommenen Verluste nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Verlustübernahme im Ergebnis durch die Interessen des beiderseitigen Mehrheitsgesellschafters veranlasst ist und ein hinreichendes eigenbetriebliches Interesse an der Eingehung der Verpflichtung nicht erkennbar ist.

 

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger ist als atypischer stiller Gesellschafter mehrheitlich an der X-GmbH beteiligt. Außerdem ist er Mehrheitsgesellschafter der Y-GmbH, die das defizitäre Ladengeschäft der X-GmbH übernommen hat. Die X-GmbH hat sich zur betragsmäßig begrenzten Übernahme der Anlaufverluste der Y-GmbH, an der sie nicht beteiligt ist und mit der sie keinen Gewinnabführungsvertrag geschlossen hat, verpflichtet. In den Gewinn- und Verlustrechnungen der X-GmbH für die Geschäftsjahre 1997 und 1998 sind Aufwendungen aus der Verlustübernahme für die Y-GmbH in Höhe von 156.567 DM (1997) und 87.594 DM (1998) ausgewiesen. Streitig ist, ob die Verlustübernahmevereinbarung steuerlich anzuerkennen ist.

 

Entscheidung

Das FG entscheidet, dass die Aufwendungen aus der Verlustübernahme nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, wenn - wie vorliegend - die Verlustübernahme durch die Interessen des beiderseitigen Mehrheitsgesellschafters veranlasst ist und kein eigenbetriebliches Interesse der den Verlust übernehmenden GmbH erkennbar ist. Das gilt auch, wenn die Verlustübernahmevereinbarung vorsieht, dass die übernommenen Verluste durch 50 % der eventuell entstehenden Gewinne in den Folgejahren ausgeglichen werden können.

 

Hinweis

Das FG hat im Hinblick auf die Frage, ob eine Verlustübernahmevereinbarung wie die im Streitfall geschlossene steuerlich anzuerkennen ist, die Revision gegen sein Urteil zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die von der Steuerpflichtigen auch eingelegt worden ist. In einschlägigen Fällen sollten Betroffene sich auf das Revisionsverfahren beim BFH beziehen (Az.beim BFH: IV R 6/04) und so ihren Steuerbescheid offen halten, bis der BFH die Frage geklärt hat.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 19.12.2003, 1 K 576/01

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