2.1 Voraussetzungen der Versandhandelsregelung
Der Ort der Lieferung liegt grds. in Deutschland, wenn deutsche Unternehmer an Endverbraucher in anderen EU-Mitgliedstaaten liefern. Damit sind solche Lieferungen in Deutschland steuerpflichtig.
Verlagerung des Lieferorts
Abweichend hiervon liegt der Ort der Lieferung jedoch nach § 3c UStG in dem Bestimmungsstaat der EU, wenn die folgenden Voraussetzungen zusammen erfüllt sind:
- Geliefert wird ein Gegenstand (kein neues Fahrzeug);
- der Gegenstand wird durch den Händler befördert oder versendet;
- der Gegenstand gelangt in den Bestimmungsmitgliedstaat;
der Abnehmer ist
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– eine Privatperson (kein Unternehmer) oder |
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– ein Unternehmer mit nur steuerfreien Umsätzen ohne Vorsteuerabzug oder |
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– ein Kleinunternehmer oder |
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– ein pauschalierender Landwirt oder |
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– eine nichtunternehmerisch tätige juristische Person. |
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Wenn der Abnehmer keine Privatperson ist, darf er im Bestimmungsland nicht der Erwerbsbesteuerung unterliegen; |
- die Lieferschwelle des Bestimmungslands muss überschritten sein oder der Lieferant unterwirft sich freiwillig der Umsatzbesteuerung in dem anderen Mitgliedstaat.
2.2 Ausnahme: Lieferung neuer Fahrzeuge
Unter die Regelung fallen alle Waren mit Ausnahme neuer Fahrzeuge. Unter neuen Fahrzeugen versteht man
- motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimetern oder einer Leistung von mehr als 7,2 kW mit einem Tachostand bis 6.000 km oder einer Erstzulassung zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht älter als 6 Monate;
- Wasserfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 7,5 m mit höchstens 100 Betriebsstunden auf dem Wasser oder einer Erstzulassung zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht älter als 3 Monate;
- Luftfahrzeuge mit einer Starthöchstmasse von mehr als 1.550 kg und höchstens 40 Betriebsstunden oder einer Erstzulassung zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht älter als 3 Monate.
2.3 Lieferer muss befördern oder versenden
Der Händler kann die Ware selbst oder durch einen unselbstständigen Erfüllungsgehilfen befördern (z. B. durch einen Angestellten). Er versendet die Ware, wenn er einen selbstständigen Beauftragten (z. B. die Bahn, die Post, einen Reeder oder einen Spediteur) mit dem Transport der Ware an den Kunden im Bestimmungsmitgliedstaat beauftragt. Führt eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässige Apotheke Arzneimittellieferungen an in Deutschland wohnhafte Privatpersonen aus, können diese Lieferungen nach der sog. Versandhandelsregelung in Deutschland selbst dann steuerbar und steuerpflichtig sein, wenn die Abnehmer eine formularmäßige Vollmacht zur Beauftragung eines Kurierdienstes zum Transport der bestellten Medikamente in ihrem Namen und für ihre Rechnung erteilt haben. Dies gilt sowohl für Lieferungen an privat krankenversicherte Personen, als auch bei Lieferungen nicht rezeptpflichtiger Arzneimittel sowie rezeptpflichtiger (erstattungsfähiger) Medikamente an gesetzlich Versicherte. Auch der Österreichische VwGH hat die Rechtsauffassung bestätigt, dass es unter Berücksichtigung der verbrauchsteuerrechtlichen Rechtsprechung des EuGH zu Art. 10 Abs. 2 der RL 92/12/EWG unabhängig von der zivilrechtlichen Rechtslage auch bei der umsatzsteuerrechtlichen Versandhandelsregelung darauf ankommt, ob der Lieferant ggf. die Transportleistung des Dritten organisiert bzw. dem potenziellen Käufer der Ware die Möglichkeit der Transportleistung angeboten hat.
Keine Versandhandelsregelung bei Abholung
Erteilt der Kunde selbst den Transportauftrag oder holt er die Ware beim Händler (in Deutschland) selbst ab, fällt die Lieferung nicht unter die Versandhandelsregelung. In diesen Fällen gilt immer deutsches Umsatzsteuerrecht.
Transportunternehmen wird durch Lieferanten beauftragt
Ein deutsches Möbelhaus erteilt einem Reeder in Rostock den Auftrag, Möbel an seinen Privatkunden in Kopenhagen zu transportieren. Die Transportkosten übernimmt vereinbarungsgemäß der dänische Kunde. Den Auftrag zum Transport hat das deutsche Möbelhaus erteilt. Somit handelt es sich um eine Versendungslieferung, die unter die Sonderregelung fällt. Auch wenn der Reeder seine Rechnung direkt an den dänischen Möbelkäufer schickt, ändert sich daran nichts.
Zuordnung des Transports
Für die Frage, wer die Beförderung oder Versendung des Liefergegenstandes durchgeführt hat, kommt es in erster Linie darauf an, wem der jeweilige Transport im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls nach objektiven Kriterien zuzurechnen ist. In diesem Zusammenhang dürfen ggf. auch vergleichbare Regelungen des innergemeinschaftlichen Verbrauchsteuerrechts und die hierzu ergangene Rechtsprechung des EuGH herangezogen werden.
2.4 Keine Erwerbsbesteuerung bei Gelegenheitserwerbern
Versandhandelslieferungen an Privatpersonen unterliegen – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – grds. der Umsatzbesteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat.
Bei Lieferungen an sog. Gelegenheitserwerber, z. B.
- Abnehmer ohne USt-IdNr., die nur steuerfreie Umsätze ohne Vorsteu...