Bei diesem Fernverkauf[1] handelt es sich um die Lieferung von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen mit Ende des Transports in einem anderen Mitgliedstaat als dem Einfuhrmitgliedstaat. Als Lieferort gilt der Ort, an dem sich der Gegenstand bei Beendigung der Beförderung oder Versendung an den Erwerber befindet. Die Umsatzschwelle von 10.000 EUR findet keine Anwendung.

 
Praxis-Beispiel

Warenverkauf von Südkorea nach Frankreich über Deutschland

Ein in Südkorea ansässiger Versandhändler S veräußert über die eigene Internetseite Zubehör für Mobiltelefone (Wert: 50 EUR) an eine Privatperson F in Frankreich. Die Ware wird durch S aus dem Lager in Südkorea über Deutschland an den Wohnsitz von F in Frankreich versendet. Die Zollanmeldung muss aus zollrechtlichen Gründen in Frankreich erfolgen, sofern in Deutschland nicht der OSS nach § 18k UStG in Anspruch genommen wird.

Da die Ware aus dem Drittlandsgebiet in einen anderen Mitgliedstaat (hier: Deutschland) als den, in dem die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes an den Erwerber endet (hier: Frankreich), eingeführt wird, verlagert sich der Ort der Lieferung an den Ort, an dem sich der Gegenstand bei Beendigung der Beförderung oder Versendung an den Erwerber F befindet (hier: Frankreich).

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