Younes Melhem, Prof. Dr. Stefan Müller
2.7.1 Registeranmeldung, Anmeldungsunterlagen, Eintragung und Bekanntmachung
Rz. 22
Registeranmeldung
Das Wirksamwerden der Verschmelzung bedingt nach § 16 Abs. 1 UmwG abschließend die Anmeldung zur Eintragung in das Register (Handelsregister, Gesellschaftsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister oder Vereinsregister) des Sitzes ihres Rechtsträgers oder des Sitzes jedes der übertragenden Rechtsträger durch die Vertretungsorgane. Gem. § 16 Abs. 2 UmwG ist in diesem Zuge von den Vertretungsorganen zudem zu erklären, dass keine Klage gegen die Wirksamkeit eines Verschmelzungsbeschlusses vorliegt oder eine Klage nicht fristgemäß erhoben oder eine solche Klage rechtskräftig abgewiesen oder zurückgenommen worden ist.
Rz. 23
Im Falle einer Verschmelzung durch Neugründung ist die Registeranmeldung nach § 38 Abs. 1 UmwG durch die Vertretungsorgane jedes der übertragenden Rechtsträger vorzunehmen. Gem. § 38 Abs. 2 UmwG haben die Vertretungsorgane aller übertragenden Rechtsträger zudem den neuen Rechtsträger bei dem Registergericht anzumelden, das für den Bezirk des gewünschten Sitzes zuständig ist.
Rz. 24
Anmeldungsunterlagen
Im Zuge der Anmeldung sind nach § 17 Abs. 1 UmwG
- der Verschmelzungsvertrag,
- die Verschmelzungsbeschlüsse,
- die nach dem UmwG erforderlichen Zustimmungserklärungen einzelner Anteilsinhaber,
- der Verschmelzungsbericht,
- der Prüfungsbericht oder die Verzichtserklärungen sowie
- ein Nachweis über die rechtzeitige Zustellung des Verschmelzungsvertrags an den zuständigen Betriebsrat
beizufügen. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 UmwG ist der Anmeldung ferner eine Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers beizulegen, die gem. § 17 Abs. 2 Satz 2 UmwG den handelsrechtlichen Vorschriften zur Jahresbilanz und deren Prüfung unterliegt.
Die Bilanz darf nur auf einen höchstens 8 Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt sein, § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG. Die Pflicht zur Beifügung einer Schlussbilanz kann auf folgende Weise erfüllt werden:
Rz. 25
Eintragung und Bekanntmachung der Verschmelzung
Die Eintragung und Bekanntmachung richtet sich gem. § 19 UmwG nach dem in Abb. 4 dargestellten Ablaufschema:
Ablauf der Eintragung einer Verschmelzung |
Schritt 1: Eintragung in das Register des Sitzes jedes der übertragenden Rechtsträger mit dem Hinweis, dass die Verschmelzung erst mit der Eintragung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers wirksam wird. |
Schritt 2: Eintragung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers. |
Schritt 3: Mitteilung des Gerichts des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers an die Gerichte des Sitzes jedes der übertragenden Rechtsträger bezüglich des Tages der Eintragung der Verschmelzung. |
Schritt 4: Vermerk des Tages der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers im Register des Sitzes der übertragenden Rechtsträger sowie Übersendung der bei ihm aufbewahrten Dokumente an das Gericht des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers. |
Schritt 5: Bekanntmachung der vorgenommenen Eintragung der Verschmelzung durch das Gericht des Sitzes jedes der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträgers i. S. v. § 10 HGB. |
Abb. 4: Ablauf der Eintragung einer Verschmelzung
Für Verschmelzungen unter Beteiligung von Kapitalgesellschaften besteht betreffend des Ablaufs der Eintragung der Verschmelzung nach den §§ 53, 66 UmwG für den Fall einer Kapitalerhöhung zudem die Anforderung, dass die Verschmelzung erst im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers eingetragen werden darf, nachdem die Erhöhung des Kapitals im Register eingetragen worden ist.
2.7.2 Rechtsfolgen der Eintragung
Rz. 26
Die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers zieht gem. § 20 UmwG nachstehende Rechtsfolgen nach sich:
- Übergang des Vermögens der übertragenden Rechtsträger (inkl. Verbindlichkeiten) auf den übernehmenden Rechtsträger.
- Automatisches Erlöschen der übertragenden Rechtsträger.
- Die Anteilsinhaber der übertragenden Rechtsträger werden Anteilsinhaber des übernehmenden Rechtsträgers, wobei Rechte Dritter an den Anteilen/Mitgliedschaften der übertragenden Rechtsträger an den an ihre Stelle tretenden Anteilen oder Mitgliedschaften des übernehmenden Rechtsträgers weiterbestehen.
- Blieb eine vorgeschriebene notarielle Beurkundung des Verschmelzungsvertrags und ggf. erforderlicher Zustimmungs- oder Verzichtserklärungen einzelner Anteilsinhaber aus, so wird dieser Mangel geheilt.
- Schwebend...