LfSt Bayern v. 14.2.2012, S 3812 a.1.1 - 8 St 34
Bezug: FinMin Bayern 12.7.2010, 34 – S 3812a – 018 – 28 364/10
Der Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13b Abs. 4 ErbStG bzw. nach § 13a Abs. 8 Nr. 4 ErbStG entfällt nach § 13a Abs. 1 Sätze 2 bis 5 ErbStG bzw. § 13a Abs. 8 Nr. 1 ErbStG bei Unterschreitung der Mindestlohnsumme anteilig.
1. Ermittlung der Ausgangslohnsumme nach § 13a Abs. 1 Satz 3 ErbStG und der Summe der innerhalb des Lohnsummenzeitraumes gezahlten Löhne und Gehälter nach § 13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG
Bei der Ermittlung der Ausgangslohnsumme nach § 13a Abs. 1 Satz 3 ErbStG und der Summe der innerhalb des Lohnsummenzeitraumes gezahlten Löhne und Gehälter nach § 13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG ist Folgendes zu berücksichtigen:
a) Übertragung von Einzelunternehmen bzw. Anteilen an einer Personengesellschaft
Die vom Unternehmen gezahlten Löhne und Gehälter sind nur insoweit in die Ermittlung der Ausgangslohnsumme bzw. der Summe der innerhalb des Lohnsummenzeitraumes gezahlten Löhne und Gehälter einzubeziehen, als sie im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem begünstigten Unternehmensvermögen stehen. Das Betriebsvermögen des Unternehmens oder der Gesellschaft, welches nicht einer Betriebsstätte im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes dient, gehört nicht zum begünstigten Vermögen nach § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG. Die an die Beschäftigten einer Betriebsstätte in einem solchen Drittstaat gezahlten Löhne und Gehälter bleiben deshalb bei der Ermittlung der Ausgangslohnsumme bzw. der Summe der innerhalb des Lohnsummenzeitraumes gezahlten Löhne und Gehälter unberücksichtigt.
Beispiel:
V ist zu 50 Prozent an einer in Deutschland ansässigen KG beteiligt. Die KG betreibt neben ihrem Hauptwerk in Deutschland noch ein weiteres Werk in der Ukraine. V schenkt seine Beteiligung seinem Sohn S. Das der Betriebstätte in der Ukraine dienende Vermögen der KG gehört nicht zum begünstigten Vermögen nach § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG. Die an die dortigen Beschäftigten gezahlten Löhne und Gehälter sind bei der Lohnsummenregelung nicht zu berücksichtigen.
b) Übertragung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft
Anteile an einer Kapitalgesellschaft gehören bei Überschreitung der Mindestbeteiligungsquote nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG zum begünstigten Vermögen, wenn die Gesellschaft ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes hat. Dies gilt unabhängig von der Belegenheit des Unternehmensvermögens, so dass auch das einer Betriebsstätte in einem Drittstaat dienende Vermögen Teil des begünstigten Vermögens ist. Damit sind an Beschäftigte in einem Drittland gezahlte Löhne und Gehälter bei der Ermittlung der Ausgangslohnsumme und der Summe der innerhalb des Lohnsummenzeitraumes gezahlten Löhne und Gehälter zu berücksichtigen.
Beispiel:
Erblasserin T war zu 30 Prozent an der X-GmbH mit Sitz in Deutschland beteiligt. Die GmbH unterhält Zweigniederlassungen in Italien und in Ägypten. Alleinerbin ist die Nichte N.
Das nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG begünstigte Vermögen umfasst auch den auf den Anteil der T entfallenden Anteil an den Niederlassungen in Italien und Ägypten. Die an die dortigen Beschäftigten gezahlten Löhne und Gehälter sind bei der Ermittlung der Ausgangslohnsumme und der Summe der innerhalb des Lohnsummenzeitraumes gezahlten Löhne und Gehälter zu berücksichtigen.
2. Berücksichtigung von Beteiligungen nach § 13a Abs. 4 Satz 5 ErbStG bei der Ermittlung der Ausgangslohnsumme und der Summe der innerhalb des Lohnsummenzeitraumes gezahlten Löhne und Gehälter
Gehören zum übertragenen Betrieb bzw. zu der Personen- oder Kapitalgesellschaft, deren Anteile übertragen werden, unmittelbar oder mittelbar Beteiligungen an Personengesellschaften, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums haben, oder Anteile an Kapitalgesellschaften, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums haben, sind bei Überschreitung der Mindestbeteiligungsquote die von diesen Gesellschaften gezahlten Löhne und Gehälter nach § 13a Abs. 4 Satz 5 ErbStG bei der Ermittlung der Ausgangslohnsumme und der Summe der innerhalb des Lohnsummenzeitraumes gezahlten Löhne und Gehälter anteilig einzubeziehen.
Hierbei ist Folgendes zu berücksichtigen:
a) Übertragung von Einzelunternehmen bzw. Anteilen an einer Personengesellschaft
Die von der Personen- bzw. Kapitalgesellschaft gezahlten Löhne und Gehälter sind nur insoweit in die Ermittlung der Ausgangslohnsumme bzw. der Summe der innerhalb des Lohnsummenzeitraumes gezahlten Löhne und Gehälter einzubeziehen, als sie im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem begünstigten Unternehmensvermögen stehen. Gehört die Beteiligung an der Personen- bzw. Kapita...